Bürgergeld: Jobcenter muss nicht jede verpflichtende Hausratversicherung zahlen

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Bürgergeldempfänger können die Kosten für eine Hausratversicherung nicht ohne weiteres als Unterkunftskosten vom Jobcenter erstattet bekommen.

Damit das Jobcenter die Versicherungsbeiträge als Unterkunftskosten anerkennt, reicht es nicht aus, dass der Vermieter den Abschluss der Versicherung im Mietvertrag verbindlich verlangt, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Montag, 23. September 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 15 AS 164/22). Die Hausratversicherung müsse auch die in der Mietwohnung befindlichen Gegenstände des Vermieters absichern.

Kläger verlangte Beiträge für seine Hausratversicherung

Im konkreten Fall lag der Kläger, der seit 2020 die früheren Hartz-IV-Leistungen – das heutige Bürgergeld – bezieht, im Dauerstreit mit dem Jobcenter. Er verlangte unter anderem, dass die Behörde die Beiträge für seine Hausratversicherung in Höhe von jährlich 43,71 Euro als Unterkunftskosten übernimmt.

Sein Vermieter habe ihn im Mietvertrag verpflichtet, als Mieter eine Hausratversicherung abzuschließen, so der Kläger. Er verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 2021, wonach Jobcenter Versicherungskosten als Unterkunftskosten erstatten müssen, wenn der Vermieter im Mietvertrag den Abschluss einer hier privaten Haftpflichtversicherung verbindlich vorschreibt (Az.: B 4 AS 76/20 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).

Das Jobcenter hatte die Beiträge für die Hausratversicherung aber nicht übernommen.

LSG München: Versicherung muss Schäden des Vermieters abdecken

Zu Recht, urteilte das LSG bereits am 13. Juni 2023. „Aufwendungen für eine Hausratversicherung, die nur Schäden des Leistungsempfängers, nicht aber Schäden des Vermieters abdeckt, können auch dann nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, wenn der Vermieter darauf bestanden hat, dass eine Verpflichtung des Leistungsempfängers zum Abschluss einer Hausratversicherung in den Mietvertrag aufgenommen wird“, heißt es in dem Urteil.

In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2021 hatte das BSG entschieden, dass Versicherungsbeiträge durchaus Unterkunftskosten sein können. Voraussetzung sei aber nicht nur, dass der Vermieter den Abschluss der hier streitigen Hausratversicherung zwingend vorschreibe, sondern auch, dass diese Versicherung Schäden an vom Vermieter eingebrachten Gegenständen abdecke.

Dies sei hier nicht der Fall. Nach Auskunft des Versicherers decke die Hausratversicherung Schäden an Gegenständen in der Mietwohnung, die im Eigentum des Vermieters stünden, nicht ab. Damit fehle es an einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang der Versicherungsbeiträge mit der Unterkunft, so dass nicht von Unterkunftskosten auszugehen sei.

Siehe auch: Bürgergeld: Jobcenter muss trotz mietvertraglicher Vereinbarung Hausratversicherung nicht zahlen