Kein Werbungskostenabzug für Erstausbildungskosten

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BFH weist nach Bundesverfassungsgerichtsvorlage Studentin nun ab

Der Werbungskostenabzug für Aufwendungen des Erststudiums oder einer Erstausbildung ist für Steuerpflichtige grundsätzlich weiterhin nicht möglich. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag, 23. Juli 2020, veröffentlichten Urteil entschieden und damit einen Schlusspunkt unter einer Vielzahl von Streitfällen gesetzt (Az.: VI R 17/20). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Personen in der Erstausbildung und Arbeitnehmern liegt in dem versagten Werbungskostenabzug nicht vor, so die Münchener Richter, die damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzten.

Normalerweise können Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung steuermindernd geltend gemacht werden. Arbeitnehmer können diese als Werbungskosten absetzen, Unternehmer und Selbstständige als Betriebsausgaben. Doch 2004 hatte der Gesetzgeber die Erstausbildung, wie etwa das Erststudium, vom Werbungskostenabzug ausgenommen.

So können die Erstausbildungskosten nur noch als Sonderausgaben in der Steuererklärung aufgeführt werden, begrenzt auf derzeit 6.000 Euro pro Jahr. Sonderausgaben wirken sich aber nur steuermindernd aus, wenn im laufenden Jahr auch Einkünfte zu versteuern waren. Werbungskosten dagegen können Steuerpflichtige auch später nach dem Berufseinstieg steuermindernd berücksichtigen lassen.

Mit Klagen vor den Finanzgerichten und dem BFH wollten genau dies mehrere ehemalige Studenten sowie mehrere Piloten erreichen. Letztere hatten für ihre Ausbildungskosten jeweils rund 70.000 Euro selbst bezahlt und wollten dies mit späteren Einkünften nach dem Berufseinstieg steuermindernd anrechnen. Die Studenten hatten teils hohe Studiengebühren aufgewandt.

Im konkreten Streitfall wollte eine Studentin aus Nordrhein-Westfalen angefallene Kosten ihres Erststudiums als Werbungskosten von der Steuer abziehen, insbesondere Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Das Finanzamt lehnte dies ab und verwies auf die gesetzlichen Regelungen, die einen Werbungskostenabzug für das Erststudium grundsätzlich ausschließen.

Der BFH sah darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und legte den Streitfall sowie fünf weitere Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor (Beschlüsse vom 17. Juli 2014, Az.: VI R 2/12, VI R 8/12 und weitere; JurAgentur-Meldung vom 5. November 2014).

Doch der Ausschluss dieser Ausgaben vom steuerlichen Werbungskostenabzug ist sachlich gerechtfertigt und daher verfassungsgemäß, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 19. November 2019 (Az.: 2 BvL 22/14 und weitere, JurAgentur-Meldung vom 10. Januar 2020). Der Gesetzgeber habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum. Eine Erstausbildung oder Erststudium präge nicht nur berufliches Wissen, sondern im Vergleich zu einer beruflichen Fortbildung viel mehr auch private Begabungen und Fähigkeiten. Der grundsätzliche Ausschluss vom Werbungskostenabzug sei daher gerechtfertigt.

Der BFH wies daraufhin nun die Klage der Studentin mit Urteil vom 12. Februar 2020 ab. Die anderen Klagen wurden nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgenommen. Der Werbungskostenabzug für eine Erstausbildung sei nach dem Gesetz nicht möglich. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn etwa ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wird, wie ein duales Studium, so die Münchener Richter. fle