Kein Krankengeld für getrennt lebenden Vater

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Springt ein getrennt lebender Vater bei seiner Ex-Partnerin für die Betreuung eines erkrankten Kindes ein, kann er für den damit verbundenen Arbeitsausfall kein Krankengeld beanspruchen. Dies hat das Sozialgericht Neuruppin in einem am 18. November 2020 veröffentlichten Gerichtsbescheid klargestellt und die Klage eines getrennt lebenden Vaters zweier Kleinkinder zurückgewiesen (Az.: S 20 KR 244/19).

Vater übernahm Pflege des Kindes

Die Kinder leben im Haushalt der Mutter, einer Hartz-IV-Bezieherin. Als eines der Kinder vom 26. bis zum 29. März 2019 erkrankte und ein weiteres Kind nach Angaben des Klägers zeitweise mit der Mutter ins Krankenhaus musste, sprang der Vater für die Betreuung des erkrankten Kindes ein. Da er in dieser Zeit nicht arbeiten konnte, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. In Krankheitsfällen der Kinder organisiere er mit der Mutter gemeinsam die Betreuung der Kinder, auch weil er über ein Auto verfüge, so seine Begründung.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht ein Krankengeldanspruch, wenn ein Versicherter für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes von der Arbeit fern bleiben muss und keine andere Person im Haushalt sonst dazu in der Lage ist. Das erkrankte Kind muss zudem unter zwölf Jahre alt sein. Pro Kalenderjahr wird für längstens zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden für 20 Arbeitstage Krankengeld gezahlt.

Sozialgericht Neuruppin: Kind muss dem Haushalt angehören

Doch hier wies sowohl die Krankenkasse als auch das Sozialgericht den Anspruch des Vaters ab. Für den Erhalt von Krankengeld müsse nach dem Gesetz das Kind zwingend im Haushalt des Versicherten leben, heißt es in dem Beschluss vom 18. September 2020. Dies sei hier nicht der Fall. Doch selbst wenn man die Bestimmung erweiternd zugunsten des Klägers auslegen würde, bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld. Denn der Kläger habe lediglich pauschal erklärt, dass die Mutter mit einem anderen Kind „teilweise” ins Krankenhaus musste.

Die Krankenkasse habe aber dargelegt, dass keine stationären Krankenhausaufenthalte der Tochter vorlagen. Zu Recht habe die Krankenkasse daher darauf abgestellt, dass die Kindesmutter die Betreuung hätte durchführen können. fle/mwo

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