Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Konfirmation

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Die Konfirmation hat für viele christlich erzogene Jugendliche eine große Bedeutung – und sei es der Geldgeschenke wegen. In der evangelischen Kirche markiert sie den Übergang ins Erwachsenenalter. Eine solche Feier ist kostspielig. Einen Anspruch auf Kostenübernahme durch das Jobcenter gibt es aber nicht.

Teurer Übergangsritus

Eine solche religiöse Feier ist teuer. Nicht nur bekommt der Jugendliche häufig Geldgeschenke, außerdem muss er mit einem Anzug ausgestattet werden, der wenige Jahre später nicht mehr passt, und Familie und Freunde sollen nach der Zeremonie sollen hinterher noch in einem Restaurant verköstigt werden.

Eine von Hartz IV betroffene Mutter beantragte daher bei ihrem Jobcenter die Übernahme der Kosten für feierliche Kleidung für sich und ihre Tochter sowie für den Restaurantbesuch. Den Antrag begründete sie damit, dass eine Nichtkonfirmierung pder Nichtfeiern aus finanziellen Gründen eine Ausgrenzung vom sozialen und christlichen Leben darstelle.

Religiöse und persönliche Feiern grundsätzlich kein Bedarfsgrund

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass dieim konkreten Fall entstandenen Kosten von 813,24 Euro nicht vom Jobcenter übernommen werden müsen (S 15 AS 2919/19). Die Ausstattung mit feierlicher Kleidung entspreche nicht dem Mehrbedarf zur Erstausstattung für Bekleidung, da dieser lediglich für schwerwiegende Umstände wie Schwangerschaft, Haft, Totalverlust o.ä. vorgesehen ist. Außerdem sei die Anschaffung eines Konfirmationskleides unnötig, weil anzunehmen ist, dass bereits angemessene Kleidung vorhanden sei.

Der Bedarf anlässlich einer Konfirmation ist im Sinne des SGB II unter dem Regelbedarf zu fassen, da dieser bei anderen Betroffenen gleichermaßen existiere. Außerdem habe der Gesetzgeber bei der Umstellung vom Bundessozialhilfegesetz zum SGB II 2005 die Bedarfe fpr persönliche Feiern und religiöse Feste explizit nicht mehr abgebildet. Beitragsbild: Cora Müller / AdobeStock

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