Für das von hoher Inflation und der Corona-Pandemie geprägte Jahr 2022 können Bezieher von Bürgergeld keinen Nachschlag verlangen. Der Gesetzgeber habe „angemessen schnell“ reagiert, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Montag, 9. September 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 12 AS 1814/22). Dagegen hatte der Kläger bereits Revision beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eingelegt.
Der Kläger hatte für das Jahr 2022 einen „pandemiebedingten Mehrbedarf“ geltend gemacht und zudem auf die damals hohe Inflation verwiesen. Wie schon das Sozialgericht Münster wies nun auch das LSG die Klage ab. Die Höhe des Regelbedarfs sei nicht verfassungswidrig niedrig.
Kein Bürgergeldzuschlag für das Inflations- und Coronajahr 2022
Zur Begründung verwies das LSG auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und das „komplexe demokratische Gesetzgebungsverfahren“.
Auf die Coronapandemie und die hohe Inflation von 6,9 Prozent im Jahr 2022 habe der Gesetzgeber „angemessen schnell“ reagiert. So hätten Bezieher von Bürgergeld und auch Sozialhilfe im Juli 2022 eine Einmalzahlung zum Inflationsausgleich in Höhe von 200 Euro erhalten. Zum Jahresbeginn 2023 seien die Leistungen dann deutlich erhöht worden – für Alleinstehende um 53 auf 502 Euro.
LSG Essen: Gesetzgeber hat schnell genug reagiert
Für die Sozialhilfe hatte das LSG Niedersachsen-Bremen in Celle bereits 2022 ähnlich entschieden und dabei auch auf das im August 2022 eingeführte 9-Euro-Ticket verwiesen (Beschluss vom 24. August 2022, Az.: L 8 SO 56/22 B ER; JurAgentur-Meldung vom 1. September 2022).
Gegen das ebenfalls bereits schriftlich veröffentlichte Urteil zum Bürgergeld vom 13. Dezember 2023 hat das LSG die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt (dort Az.: B 7 AS 56/24 B).
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors