Bürgergeldbezieher müssen ein größeres Geldgeschenk für eine Pilgerreise nach Mekka für ihren Lebensunterhalt verwenden.
Das Jobcenter ist verpflichtet, die Zuwendung als einmalige Einnahme beziehungsweise Vermögen mindernd auf das Bürgergeld anzurechnen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Donnerstag, 25. April 2024, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: L 18 AS 684/22). Bürgergeldbezieher könnten aber Vermögensfreibeträge geltend machen.
Nachbarin schenkte insgesamt 65.250 Euro Geld für Pilgerreise
Im konkreten Fall ging es um ein in Berlin lebendes muslimisches Ehepaar und dessen minderjährigen Sohn. Sie bezogen im Streitzeitraum Juni 2018 bis einschließlich Dezember 2019 Hartz IV, das heutige Bürgergeld.
Da sich die Ehefrau regelmäßig um die pflegebedürftige Nachbarin der Familie gekümmert hatte, wollte diese sich dafür erkenntlich zeigen und der Familie einen Herzenswunsch erfüllen.
Sie überwies der Ehefrau im Mai 2018 insgesamt 65.250 Euro. Das Geld sollte der Familie eine Pilgerreise nach Mekka ermöglichen. Das Jobcenter wurde über das Geldgeschenk nicht informiert.
Als ein Pflegehelfer der inzwischen verstorbenen Frau die Kontoabbuchung bemerkte, informierte er die Polizei. Das Landeskriminalamt leitete ein Ermittlungsverfahren ein und unterrichtete Anfang 2020 auch das Jobcenter über das Geldgeschenk.
Jobcenter forderte Hilfeleistungen zurück
Die Behörde forderte daraufhin das im Streitzeitraum gezahlte Arbeitslosengeld II in Höhe von rund 22.600 Euro von der Familie zurück. Wegen des Geldgeschenks seien sie nicht hilfebedürftig gewesen.
Die Familie klagte. Es habe sich um eine zweckgebundene Schenkung gehandelt, mit der sich die alte Frau für die jahrelange liebevolle Pflege habe bedanken wollen. Sie hätten das Geld auch zweckentsprechend verwendet.
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So seien für die Mekkareise rund 55.000 Euro angefallen. Darin seien Aufwendungen für Flug, Schiff, Übernachtung, Verpflegung und die Kosten für einen religiösen Guide enthalten gewesen.
Belege könnten sie nicht vorlegen, da üblicherweise alles in bar ohne Quittung bezahlt worden sei. Schließlich habe sich die Mutter noch für 7.000 Euro „die Zähne machen lassen“. Mit dem restlichen Geld seien in Absprache mit der Schenkerin Schulden beglichen und ein Teil gespendet worden.
Deckung des Lebensunterhalts hat Vorrang vor Pilgerreise nach Mekka
Sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das LSG hielten die Rückforderung des Jobcenters für rechtmäßig. Die Kläger seien wegen des Geldgeschenks nicht hilfebedürftig gewesen, urteilte das LSG. Für die Zeit Juni bis November 2018 sei das Geld als Einkommen zu berücksichtigen.
Für die Monate Dezember 2018 bis Dezember 2019 stelle der verbleibene Betrag Vermögen dar. Die Familie hätte das Geld „im Rahmen der Selbsthilfe“ für ihren Lebensunterhalt aufwenden müssen.
Dass die Familie rund 55.600 Euro für die Pilgerreise ausgegeben habe, sei auch nicht belegt, rügte das Gericht. Es fehlten Quittungen und es widerspreche der Lebenserfahrung, dass etwa eine Flugreise mit Kosten von mehr als 5.000 Euro in bar bezahlt werde.
LSG Potsdam: Jobcenter darf Geldgeschenk mindernd berücksichtigen
Zwar müssten zweckgebundene Einnahmen nicht immer für den Lebensunterhalt verwendet werden. Die Familie könne dann aber nur einen Vermögensfreibetrag geltend machen, hier insgesamt 16.500 Euro.
Nach damaligem Recht gab es als Freibetrag für jedes Lebensjahr einer Person 150 Euro sowie einmalig weitere 750 Euro. Mit dem Bürgergeld steht nun jeder Person pauschal 15.000 Euro als Vermögensfreibetrag zu. fle
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