Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies eine Berufung als unbegründet ab. Der Kläger hatte eine Bewilligung höherer Leistungen beim Bürgergeld gefordert, vor allem die Übernahme der Kosten für den Betrieb eines mobilen Elektroradiators.
Zudem forderte er eine Gleichbehandlung von Berechtigten beim Arbeitslosengeld I und Bürgergeld und behauptete in seinem Fall gebe es Verstöße gegen die allgemeinen Grundsätze der Menschenrechte. (L 12 AS 1640/21)
Der Tatbestand
Jobcenter und Leistungsberechtigter streiten sich um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016.
Der Kläger bezieht seit 2005 durchgehend Leistiungen nach dem SGB II und wohnt in einer 48 Quadratmeter Wohnung, die er mit einer Gaskombitherme beheizt, während sich in der Küche und am Wohnungseingang keine Heizung befindet.
Er betreibt zusätzlich einen Elektroradiator, dessen Kosten das Jobcenter nicht übernimmt. Dagegen klagte er vor dem Sozialgericht, das die Klage abwies und ging in Berufung vor dem Landessozialgericht.
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Wie argumentierte der Kläger
Dem Leistungsberechtigten zufolge sei die Verweigerung von Mehrbedarfen und die fehlende Übernahme des Betriebs des Elektroradiators nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Er habe “im Zeitraum von Januar 2016 bis Juni 2016 habe er insgesamt 209,50 Betriebsstunden für den Radiator gebraucht, im Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2015 seien es 181 Stunden gewesen. Der Radiator sei jeweils auf der höchsten Stufe von 1500 W gelaufen.”
Er forderte, das Jobcenter zu verurteilen, höhere Heizkosten zu zahlen.
Außerdem verlangte er, “so gestellt zu werden, als ob die Verletzungen gegen Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 56 GG i.V.m dem Sozialstaatsprinzip und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht erfolgt wären.”
Die Bescheide des Jobcenters müssten so geändert werden, dass “ihr Handeln in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht”. Das “in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (in Alt.. 25) verbriefte Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit (zzgl. Absicherung in der Sozialversicherung)” müsste ohne Unterscheidung garantiert sein.
Er hätte einen höheren Mehrbedarf für Ernährung, weil er ein Mann sei. Ihm dies zu verweigern, diskriminiere ihn als Mann gegenüber Frauen durch eine nicht bedarfsgerechte Regelleistung.
Kein Nachweis über Heizkosten und kein Mehrbedarf
Das Gericht folgte er Argumentation nicht. Ein “ernährungsbedingter Mehrbedarf” bestehe nicht bereits, weil er ein Mann sei. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgericht gebe es am pauschalierten Regelbedarf hier nichts zu beanstanden.
Einen ernährungsbedingten Mehrbedarf gebe es aus medizinischen Gründen, die bei ihm aber weder dargelegt noch ersichtlich seien.
Es sei nicht nachgewiesen, dass die Wohnung des Klägers mangelhaft beheizt sei. Die tatsächlichen Kosten dees Betriebs des Elektroradiators habe er nicht nachgewiesen. Seine diesbezügliche Mitteilung sei anzuzweifeln.
“Es erschließt sich nicht, wie der Kläger die Stunden gemessen hat und zu welchen Zeiten der Betrieb des Radiators, der lediglich für Flur und Küche benötigt wird tatsächlich erforderlich gewesen ist.”
Es sei ihm zuzumuten, die Tür des über die Gasetagenheizung beheizten Raumes zu schließen, in dem er in den späten Abend- und Nachtstunden seine Zeit verbringt.
Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht, Sozialpolitik und Naturwissenschaften. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.