Der Bezug von Arbeitslosengeld setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis der Betroffenen gekündigt ist. Das gilt aber nicht immer. So erkämpfte eine Justizbeschäftigte vor dem Sozialgericht Dortmund ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, obwohl sie sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befand (S 31 AL 84/16).
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Arbeitsunfähigkeit, Wiedereingliederung und Meldung bei der Agentur für Arbeit
Die Betroffene arbeitete an einem Amtsgericht in Dortmund. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten weigerte sie sich, ihre bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen und meldete sich bei der Agentur für Arbeit in Dortmund arbeitslos.
Sie gab an, sie sei ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Bisher wolle sie jedoch ihr bestehendes Arbeitsverhältnis beim Land Nordrhein-Westfalen nicht kündigen.
Arbeitsagentur lehnt den Antrag wegen ungekündigter Beschäftigung ab
Die Arbeitsagentur lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab, weil die Betroffene in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stand und ihr Arbeitgeber sein Direktionsrecht nicht ausgeübt hätte. Damit sei sei nicht arbeitslos.
Klage vor dem Sozialgericht
Die Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Dortmund, m ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld durchzusetzen. Dort gab sie an, sie könne in ihrer alten Arbeitsstelle wegen Mobbing nicht mehr arbeiten. Sie würde am liebsten in der Justiz weiterarbeiten, aber gerne auch an einer anderen Stelle weiterarbeiten, wenn sie ein Angebot bekäme, das ihr gut gefiele.
Sie habe dies dem Arbeitsvermittler auch mitgeteilt, habe nur nicht vorab schon beim Land kündigen wollen.
Auf Eigeninitiative habe sie sich bereits als Renogehilfin beworben und sich auch um Putzstellen bemüht. Von der Agentur für Arbeit habe sie keine Stellenangebote erhalten.
Was sagt der Arbeitsvermittler?
Der Arbeitsvermittler erklärte, die Klägerin habe im November 2015 erklärt, dass sie sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen wolle. Sie müsse aber bei einem entsprechenden Arbeitsangebot prüfen, ob sie deswegen beim Land kündigen wolle.
Die Klägerin hätte gesagt, sie würde den Arbeitgeber nur wechseln, wenn ihr die neue Stelle liege und wenn ihr die Arbeitsbedingungen gefallen würden.
Faktische Beschäftigungslosigkeit rechtfertigt Arbeitslosengeld
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur dazu, der Betroffenen Arbeitslosengeld auszuzahlen. Für Arbeitslosengeld reiche eine faktische Beschäftigungslosigkeit aus.
Faktisch hätte die Betroffene ihr Beschäftigungsverhältnis beendet, da sie sich an ihrem Stammgericht nicht habe einsetzen lassen und das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkannt habe.
Betroffene steht Arbeitsvermittlung zur Verfügung
Die Betroffene habe sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Es sei in Ordnung, dass sie die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land Nordrhein-Westfalen davon abhängig mache, eine anderweitige zumutbare Arbeit zu finden.
Eigene Bemühung, die Arbeitslosigkeit zu beenden
Es sei unschädlich , dass sie versuche, die Wiederaufnahme der Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitnehmer durch eine Versetzung zu erreichen. Dies sei vielmehr als eigene Bemühung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu bewerten und damit erfülle die Betroffene ihre Pflicht gegenüber der Agentur für Arbeit.