Bürgergeld: Rechtswidriger Leistungsbescheid überwiegt fehlerhaften Antrag

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Nach § 34a SGB II sind zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen zu erstatten. Dies gilt, wenn die Leistungen vorsätzlich oder grob fahrlässig beantragt wurden.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass hierbei auch die mangelhafte Sachbearbeitung durch die Jobcenter zu berücksichtigen ist und vor allem, dass dieses Fehlverhalten des gesetzlichen Sozialleistungsträgers schwerer wiegt als ein mögliches Fehlverhalten des Betroffenen oder seines ehrenamtlichen Betreuers.

Jobcenter fordert unrechtmäßige Leistungen von Betreuer zurück

Im Fall eines Betroffenen, dessen Betreuer für ihn Hartz IV (heute: Bürgergeld) beantragte, obwohl er bereits ALG I-Leistungen bezog, forderte das zuständige Jobcenter die erbrachten Leistungen zunächst vom Betreuer und schließlich vom Betroffenen selbst zurück.

Das Landessozialgericht entschied daraufhin, dass der Betreuer zwar grob fahrlässig gehandelt habe, weil er die Kontoauszüge des Betroffenen nicht eingesehen und dessen Einkommen aus ALG I nicht angegeben habe.

Ein Erstattungsanspruch bestehe jedoch nicht, da das Jobcenter in Kenntnis der vorherigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Betroffenen diesen hätte auffordern müssen, ALG I zu beantragen.

Die Verantwortung liege daher eher beim Betroffenen und dem Jobcenter als beim stellvertretenden Betreuer (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 13 AS 18/20).

Unsachgemäße Bewilligung durch Jobcenter ist schwerwiegender als falscher Antrag

Das Bundessozialgericht hat die Revision des Verfahrens mit seinem Urteil abgewiesen (Az.: B 4 AS 66/20 R). Der § 34a Absatz 1 Satz 1 SGB II setze vorraus, dass die Handlung des Betreuers wesentliche Ursache für fälschlich erbrachten Leistungen wäre, also aktiver Betrug vorgenommen werde.

Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht zutreffend, da die ordnungsgemäße Bearbeitung des Antrags durch das Jobcenter unter Kenntnis der vorherigen Anstellung die Leistungbewilligung verhindert hätte.

Das Fehlverhalten der zur Beratung und Ausführung von Sozialleistungen verpflichteten Behörde wiege hier schwerer, als individuelles Fehlverhalten des Betreuers oder des Betroffenen selbst.