Rentner aufgepasst: Viele Änderungen ab Oktober 2025 bei Rente und Co

Lesedauer 4 Minuten

Ab Oktober 2025 treten mehrere, teils sehr konkrete Neuerungen in Kraft oder erreichen eine entscheidende Umsetzungsphase. Besonders sichtbar sind Änderungen beim Zahlungsverkehr durch die EU-Vorgaben für Echtzeit-Überweisungen und den verpflichtenden „IBAN-Name-Check“.

Parallel laufen Übergangsfristen bei bestimmten Rentenzuschlägen aus, und eine seit dem Sommer 2025 wirksame Rentenerhöhung wirkt sich nun monatlich durchgehend aus. Zudem zeichnen sich für den Herbst Entscheidungen zum Rentenpaket 2025 ab, die zwar erst später greifen, aber bereits jetzt die Weichen stellen.

Zahlungsverkehr: Verbindlicher IBAN-Name-Check ab 9. Oktober

Ab dem 9. Oktober 2025 müssen Zahlungsdienstleister in der Eurozone beim Auslösen einer Überweisung den Namen des Empfängers mit der IBAN abgleichen und den Zahlenden vor Ausführung über Abweichungen informieren. Dieses „Verification of Payee“ (VoP) ist Teil der EU-Instant-Payments-Regelung – und gilt nicht nur für Echtzeit-, sondern grundsätzlich für Euro-Überweisungen.

Fällt der Abgleich etwa mit „kein Treffer“ oder „nur ähnlicher Name“ aus, erhalten Zahlende einen klaren Hinweis und entscheiden bewusst, ob sie die Zahlung dennoch freigeben. Ziel ist es, Fehlüberweisungen und Betrugsfälle zu reduzieren. Für viele Rentnerinnen und Rentner bedeutet das vor allem: Stammdaten sollten in Bank und Rentenversicherung übereinstimmen, etwa bei Namensänderungen nach Heirat.

Große Massenzahler können VoP unter Umständen abwählen; die Pflicht, den Dienst bereitzustellen und Warnungen auszugeben, liegt jedoch bei den Zahlungsdienstleistern. Die Fristen und Inhalte sind von EZB und EPC dokumentiert; PwC Legal stellt klar, dass VoP über Instant Payments hinausgreift.

Sofortüberweisungen senden: Pflichtstart im Oktober

Ebenfalls zum 9. Oktober 2025 müssen Banken in der Eurozone nicht nur eingehende, sondern auch ausgehende Echtzeit-Überweisungen ermöglichen. Gebühren für Instant Payments dürfen schon seit 9. Januar 2025 nicht höher sein als für Standardüberweisungen.

Für den Alltag heißt das: Überweisungen – etwa Miete, Strom oder private Zahlungen – funktionieren zunehmend in Sekunden, was die Liquiditätsplanung im Ruhestand erleichtern kann. Die konkreten EU-Umsetzungsdaten sind auf den EZB-Seiten zusammengefasst.

Rentenzahlungen: Erhöhung 2025 läuft durch – Zahltage im Blick behalten

Die Renten wurden zum 1. Juli 2025 angehoben; seit dem Spätsommer ist der höhere Zahlbetrag überall angekommen. Die Deutsche Post (Rentenservice) weist aus, dass 2025 eine Anhebung von 3,74 Prozent gilt und die entsprechenden Mitteilungen seit Juni verschickt wurden.

Ausgezahlt wird die gesetzliche Rente – je nach Rentenbeginn – grundsätzlich am letzten Bankarbeitstag des Monats. Für Oktober bedeutet dies: Der erhöhte Monatsbetrag fließt regulär, Besonderheiten ergeben sich aus den individuellen Zahlungsmodalitäten.

Erwerbsminderungsrente: Zuschlags-Umstellung steht vor der Tür

Für Bestandsrentnerinnen und -rentner mit Erwerbsminderungsrenten läuft zum 30. November 2025 die Phase aus, in der der Zuschlag als gesonderte Zahlung Mitte des Monats ausgekehrt wurde. Ab Dezember 2025 wird dieser Zuschlag dauerhaft in die reguläre Monatsrente integriert und auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte neu berechnet; die Deutsche Rentenversicherung informiert hierzu mit einem zusätzlichen Bescheid.

Praktisch verschwindet damit die separate Position „Rentenzuschlag“ vom Kontoauszug, der Gesamtbetrag der Rente enthält den Zuschlag dann „unsichtbar“. Fachinformationen der DRV sowie Bundestagsunterlagen beschreiben die zweistufige Umstellung und den Stichtag Dezember 2025. Medien weisen zudem darauf hin, dass die neue Einordnung als Teil der Rente Auswirkungen auf Einkommensanrechnungen – etwa bei Hinterbliebenenrenten – haben kann.

Ende der Bar-Auszahlung: Oktober ist Vorbereitungsmonat

Eine langjährige Besonderheit verschwindet endgültig: Die Möglichkeit, sich die gesetzliche Rente bar per Zahlungsanweisung auszahlen zu lassen, läuft zum Jahresende 2025 aus. Der Rentenservice der Deutschen Post bestätigt, dass der Bar-Service (Zahlungsanweisung zur Verrechnung) eingestellt wird und Renten spätestens ab Dezember 2025 auf ein Konto überwiesen werden müssen. Wer noch kein Konto hat, sollte jetzt handeln; ein gesetzlich garantiertes Basiskonto ist bei Banken und Sparkassen erhältlich.

Die Deutsche Rentenversicherung verweist in einer Pressemitteilung ebenfalls darauf, dass der Service endet und Betroffene ihre Bankverbindung rechtzeitig melden sollten.

Lebensnachweis: Kein genereller Zwang – aber Fristen für Renten ins Ausland

In sozialen Medien kursierten zuletzt Falschmeldungen, wonach alle Rentner in Deutschland ab Herbst einen „Lebensnachweis“ erbringen müssten. Richtig ist: Ein Lebensnachweis ist grundsätzlich nur für Rentenbeziehende im Ausland nötig oder für Personen mit deutschem Wohnsitz, deren Rente auf ein ausländisches Konto geht.

Die DRV versendet die Unterlagen regelmäßig im Juni/Juli zusammen mit der Rentenanpassungsmitteilung. Konsulate erinnern teils im Spätsommer daran, dass der Nachweis bis etwa Mitte Oktober vorliegen sollte; bleibt er aus, kann die Zahlung ab Ende November ruhen. Für die weitaus meisten Rentnerinnen und Rentner in Deutschland gilt: kein Lebensnachweis erforderlich.

Kranken- und Pflegeversicherung: Was 2025 gilt – und was im Herbst zu beachten ist

Für 2025 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 2,5 Prozentpunkten; jede Kasse legt ihren Satz selbst fest. Wer zwischenzeitlich die Krankenkasse gewechselt hat oder wessen Kasse ihren Zusatzbeitrag angepasst hat, sieht die Veränderung im Nettorentenbetrag, da die Beiträge von der Bruttorente einbehalten werden. In der sozialen Pflegeversicherung wurden zum 1. Januar 2025 Leistungsbeträge – unter anderem für stationäre sowie Tages-/Nachtpflege – angehoben; diese Erhöhungen gelten selbstverständlich weiter. Offizielle Übersichten des Bundesgesundheitsministeriums listen die konkreten Beträge.

Steuern und Entlastungen: 2025er-Werte weiter maßgeblich

Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei rund 12.096 Euro für Ledige und rund 24.192 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare.

Wer ausschließlich eine gesetzliche Rente bezieht, muss prüfen, ob der steuerpflichtige Anteil der Rente – abhängig vom Jahr des Rentenbeginns – zusammen mit weiteren Einkünften über diesen Werten liegt. Im Herbst empfiehlt sich ein Blick auf etwaige Vorauszahlungen zum 10. Dezember oder die Anpassung von Freistellungsaufträgen.

Aktuelle Verbraucherinformationen nennen die 2025er-Schwellen; sie ersetzen nicht die individuelle Steuerberatung.

Politik im Herbst: Rentenpaket 2025 und der Blick auf 2027

Für Oktober/November 2025 wird mit weiteren Schritten im Gesetzgebungsprozess zum Rentenpaket 2025 gerechnet. Der Kabinettsentwurf sieht vor, das Rentenniveau von mindestens 48 Prozent bis 2031 zu sichern („Haltelinie“) und die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder vollständig anzugleichen („Mütterrente III“).

Die Mütterrente III soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten; wenn die technische Umsetzung erst 2028 möglich ist, ist eine rückwirkende Auszahlung für 2027 vorgesehen. Zudem ist geplant, das Anschlussverbot für sachgrundlose Befristungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufzuheben, um befristete Rückkehr in Beschäftigung zu erleichtern.

Diese Punkte verändern im Oktober 2025 noch nicht die laufende Rentenzahlung, markieren aber wichtige Weichenstellungen.

Was das alles konkret bedeutet – und worauf Sie im Oktober achten sollten

Für den Alltag im Ruhestand ist der 9. Oktober 2025 ein Schlüsseldatum: Mit dem verpflichtenden IBAN-Name-Check und der Pflicht, Echtzeit-Überweisungen auch aktiv anzubieten, wird der Zahlungsverkehr sicherer und schneller. Wer regelmäßig Geld empfängt oder überweist, sollte Bank- und Rentenstammdaten abgleichen, damit Namensabweichungen keine Warnhinweise auslösen.

Parallel ist Oktober der richtige Zeitpunkt, um – falls bislang Barzahlung genutzt wurde – die Umstellung auf Kontozahlung vorzunehmen, damit die Rente ab Dezember 2025 nicht ins Stocken gerät. Für Beziehende von Erwerbsminderungsrenten ist klar: Die letzten beiden separaten Zuschlagszahlungen erfolgen im Oktober und November; ab Dezember fließt der Zuschlag automatisch in der Monatsrente mit.