Wenn ein Zuverdienst zur Rente die späteren Rentenzahlungen erhöhen sollen, müssen auch Rentner selbst Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Dass allein Beiträge des Arbeitgebers nicht angerechnet werden, ist rechtmäßig und verstößt insbesondere nicht gegen das Gleichheitsgebot, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 14. Mai 2024, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 2 R 36/23).
Auch im Rentenalter ist Erwerbsarbeit weiterhin möglich. Hinzuverdienstgrenzen gibt es seit Anfang 2023 nicht mehr.
Arbeitgeber müssen dann immer Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Arbeitnehmer im Rentenalter sind dagegen von der Beitragspflicht befreit, sie können auf diese Befreiung aber verzichten.
Nur dann, wenn sie also auch selbst Beiträge leisten, wirkt sich dies erhöhend auf die kommenden Rentenzahlungen aus. Zahlt nur der Arbeitgeber seine Beiträge, bleiben diese unberücksichtigt.
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Arbeitgeber zahlte Rentenbeiträge bei Zuverdienst
Kläger im Streitfall ist ein heute 74-jähriger Rentner aus Darmstadt. Nach Eintritt ins Rentenalter hatte er in Teilzeit weiter gearbeitet.
Er selbst hatte zwar keine Rentenbeiträge mehr gezahlt, meint aber, die Beiträge seines Arbeitgebers müssten sich erhöhend auf seine Rente auswirken.
LSG Darmstadt: Gesetzliche Regelungen nicht verfassungswidrig
Das Sozialgericht und nun auch das LSG Darmstadt folgten dem nicht. Die Sozialsysteme und hier insbesondere die Rentenversicherung müssten nicht so ausgestaltet sein, dass sich alle Beiträge unmittelbar auf die Leistungen auswirken.
Keine höhere Rente trotz Arbeitgeber-Zahlungen an die Rentenversicherung
Die Beitragspflicht für Arbeitgeber solle vermeiden, dass Arbeitsplätze für Jüngere nicht durch Rentner blockiert werden, weil Unternehmen aus Kostengründen Rentner vorziehen.
Dies sei ein legitimes Ziel und die Regelung daher auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilte das LSG.
Kläger hatte sich gegen Verzicht entschieden – aber nicht zum Vorteil
Seit 2017 könnten Rentner zudem „auf die Versicherungsfreiheit verzichten und hierdurch eine Rentenerhöhung bewirken“. Auch die Arbeitgeberbeiträge würden dann berücksichtigt. Der Kläger habe sich aber gegen einen solchen Verzicht entschieden gehabt.
Beschwerde beim Bundessozialgericht möglich
Die Revision gegen dieses Urteil vom 23. April 2024 ließ das LSG nicht zu. Der Kläger kann hiergegen aber noch Beschwerde beim Bundessozialgericht in Kassel einlegen. mwo/fle