Kein Arbeitslosengeld-Anspruch für Studierende bei Teilzeit-Beschäftigung

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In einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Magdeburg (Az: S 20 AL 166/20) geht es um die Frage, ob Studierende, die im Bezug von BAföG-Leistungen stehen, Anspruch auf Arbeitslosengeld haben können.

Teilzeit-Tätigkeit als Lehrerin

Eine Studentin, die im 10. Semester an der Universität H. im Vollzeitstudium für das Lehramt an Förderschulen eingeschrieben war, hatte sich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Sie war bereits in Teilzeit als Lehrerin tätig gewesen. Doch ihr Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass sie aufgrund ihres Studiums nicht als arbeitslos gelte und deshalb auch kein Arbeitslosengeld beziehen könne.

Die Klägerin legte Widerspruch ein und erhob schließlich Klage. Sie argumentierte, dass sie durch ihre früheren Beschäftigungen gezeigt habe, dass sie Studium und Arbeit miteinander vereinbaren könne. Da sie sich in den letzten Semestern ihres Studiums befinde, müsse sie keine Vorlesungen oder Seminare mehr besuchen und könne daher eine Beschäftigung aufnehmen.

Sozialgericht wies Klage ab

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies mit den gesetzlichen Bestimmungen. Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III) wird bei Studierenden vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können.

Diese Vermutung könne zwar widerlegt werden, was der Studentin aber nicht gelungen sei. Dabei kommt es nicht nur auf die aktuelle Beschäftigungssituation an, sondern auf die gesamte Ausbildung. Das Gericht betonte, dass es nicht ausreiche, nur für bestimmte Zeiträume eine versicherungspflichtige Beschäftigung nachzuweisen.

Richtungsweisend war der Hinweis auf die Regelungen des BAföG. Nach dem BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Studierenden im Allgemeinen voll beansprucht. Dies setzt voraus, dass neben dem Vollzeitstudium keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Die Förderungsfähigkeit eines Studienganges nach dem BAföG widerspricht wegen § 2 Abs. 5 BAföG der Annahme der Verfügbarkeit iim Sinne des § 138 SGB III.

Studium steht im Vordergrund

Trotz einer früheren Erwerbstätigkeit mit hoher Stundenzahl neben dem Studium sah das Gericht die Ausbildung als im Vordergrund stehend an. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die gesamte Ausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden ermögliche.

Letztlich wurde die Klage abgewiesen, da die Klägerin die Vermutung, dass sie nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben könne, nicht widerlegt habe.

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