Jugendamtsmitarbeiterin für Hungertod eines Kindes mitverantwortlich

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Eine Jugendamtsmitarbeiterin muss Auffälligkeiten wegen einer möglichen Vernachlässigung von Kindern auch nachgehen. Werden alle herangetragenen Warnzeichen einer Kindeswohlgefährdung ignoriert, muss die Jugendamtsbeschäftigte mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Freitag, 6. November 2020, bekanntgegebenen Beschluss klar (Az.: III-5 RVs 83/20). Das Gericht bestätigte damit eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen.

Kindeswohlgefährdung wurde nicht nachgegangen

Hintergrund des Rechtsstreits war ein dramatischer Fall von Kindeswohlgefährdung bei einer alleinerziehenden Mutter von neun Kindern aus dem Hochsauerlandkreis. Die seit August 2013 betreuende Jugendamtsmitarbeiterin hatte von einem anderen Jugendamt deutliche Warnhinweise über eine mögliche Kindeswohlgefährdung für den Anfang 2012 geborenen Jungen und ein im Frühling 2013 geborenes Mädchen erhalten. Doch die Jugendamtsmitarbeiterin ging dem nicht nach.

So entging ihr, dass die beiden Kinder nicht ausreichend ernährt und mit Flüssigkeit versorgt wurden. Das Mädchen konnte durch eine intensivmedizinische Behandlung noch gerettet werden, der Junge erlag jedoch einem Hungertod.

Da die Jugendamtsmitarbeiterin den Warnhinweisen nicht nachgegangen war, verurteilte das Amtsgericht Medebach die Frau wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu einer sechsmonatigen Bewährungsstrafe.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer höheren Strafe wurde vom Landgericht abgewiesen. Den erhofften Freispruch gab es für die Angeklagte aber auch vor dem Landgericht Arnsberg nicht. Wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen sollte sie eine Geldstrafe in Höhe von 3.500 Euro zahlen. Während der nahende Hungertod des Jungen deutlich gewesen war, sei die Unterernährung des Mädchens von der Jugendamtsmitarbeiterin nicht zu erkennen gewesen.

OLG Hamm: Trotz Warnhinweisen Kindeswohlgefährdung ignoriert

Die Entscheidung des Landgerichts wurde nun auch vom OLG bestätigt. Die Jugendamtsmitarbeiterin habe hinsichtlich des Jungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten keine Gefährdungseinschätzung vorgenommen, obwohl die Mitteilungen des anderen Jugendamtes dies erfordert hätten. Die Angeklagte hätte sich zeitnah einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Ab August 2013 wären die „Unterversorgung und die daraus folgenden Verhaltensauffälligkeiten bei nicht nur ganz oberflächlicher Betrachtung des Kindes ins Auge gesprungen”, heißt es in dem Beschluss vom 22. Oktober 2020. Nur wegen der Untätigkeit der Angeklagten sei ihr über mindestens drei Monate der „andauernde Zustand des Kindes pflichtwidrig verborgen” geblieben.

pflichtwidrige Unkenntnis

Grundsätzlich betonte das OLG Hamm, dass Jugendamtsmitarbeiter nicht erst dann Handeln müssen, wenn sie von einer Kindeswohlgefährdung tatsächlich Kenntnis genommen haben. Vielmehr müssten sie auch für eine „pflichtwidrige Unkenntnis” einstehen. „Anderenfalls wäre nämlich gerade derjenige Jugendamtsmitarbeiter, der alle an ihn herangetragenen Warnzeichen einer Kindeswohlgefährdung in einer von ihm betreuten Familie ignoriert und keinem Hinweis nachgeht, am umfassendsten vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt.” fle/mwo

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