Schwerbehinderung: Blindengeld gilt auch im EU-Ausland

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Blinde haben nach deutschem Recht Anspruch auf Blindengeld. Das Bundessozialgericht musste entscheiden, ob dieser Anspruch auch für Betroffene gilt, die früher in Deutschland lebten und inzwischen ihren Wohnsitz in einem anderen Land der Europäischen Union haben. Die Richter entschieden, dass dieser Anspruch besteht. (B 9 BL120 R)

Das Landesblindengeld

Landesblindengeld ist eine gesetzliche Leistung für blinde Menschen. Es gilt unabhängig vom Lebensalter, um die durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen auszugleichen. Landesblindengeld zahlen die Behörden der Bundesländer aus. Deshalb gibt es zum Beispiel ein Landesblindengeld Sachsen oder ein Landesblindengeld Niedersachsen.

Eine weitere Voraussetzung ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Bundesland, beziehungsweise bei stationärem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Betroffenen vor der Aufnahme im jeweiligen Bundesland lebten. Das Bundessozialgericht weitete diese Regelung anhand eines konkreten Falls deutlich aus.

Keine Leistungen trotz Erblindung

Die Betroffene lebte in Sachsen. Wenige Jahre vor dem Gerichtsverfahren zog sie nach Österreich. Sie bezieht dort eine deutsche Rente und ist auch in Deutschland krankenversichert. Als sie nach Österreich gezogen war, erblindete sie.

Sie versuchte, nach österreichischem Recht Pflegegeld für Blinde zu erhalten. Die dort zuständigen Behörden lehnten das ab. Deshalb versuchte sie, Blindengeld als deutsche Staatsbürgerin zu erhalten.

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Deutsche Behörden halten Österreich für verantwortlich

Die Frau beantragte Leistungen nach dem Sächsischen Landesblindengesetz. Die zuständige Behörde in Deutschland lehnte dies jedoch ab und begründete dies damit, dass der EU-Mitgliedstaat, in dem sie wohne, zuständig für Leistungen wegen Blindheit sei.

Betroffene scheitert in den ersten Instanzen der Sozialgerichte

Die Erblindete klagte jetzt vor dem Sozialgericht. Doch dieses wies ihre Klage mit derselben Begründung ab. Sie ging in Berufung vor das Landessozialgericht Sachsen, doch auch hier war ihre Klage nicht erfolgreich. Die Richter ließen allerdings eine Revision vor dem Bundessozialgericht zu wegen der Bedeutung, die diese juristische Frage hatte. Vor der höchsten Instanz der Sozialgerichte hatte die Erblindete dann am Ende Erfolg.

Blindengeld entspricht Geldleistungen bei Krankheit

Die Richter am Bundessozialgericht erklärten: Leistungen wegen Blindheit seien als Geldleistung bei Krankheit anzuerkennen. Solche seien grenzüberschreitend zu zahlen. Bei solchen grenzüberschreitenden Sachverhalten koordiniere die Europäische Union das anwendbare nationale Recht so, dass Angehörige eines Mitgliedsstaats auch nur dem Recht eines Mitgliedsstaats unterliegen.

Was bedeutet das für das Blindengeld?

Dies bedeute bei Geldleistungen wegen Krankheit an Rentner, dass diese nicht dem Wohnmitgliedsstaat unterlägen, sondern dem Mitgliedsstaat, in der der bei Krankheit zuständige Leistungsträger seinen Sitz habe.

Bei deutscher Rente gilt deutsches Rentengeld

Die Betroffene bezöge eine deutsche Rente und sei bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Rheinland / Hamburg krankenversichert. Deshalb sei in diesem Fall deutsches Recht anwendbar und es gelte das deutsche Landesblindengeld.