Urteil: Jobcenter dürfen im Widerspruchsverfahren keine Originaldokumente verlangen

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Ein Urteilsspruch stärkt nun die Rechte der Leistungsbezieher im Widerspruchsverfahren. Die Bedürftigkeit darf nämlich auf mit Originaldokumenten nachweisen können, denn das Verfahren ist für sie gebüren- und auslagenfrei.

SG Dresden entscheidet für Leistungbezieher

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass „keine Kopien zum Verbleib“ vom Jobcenter eingefordert werden können. Außerdem müssen Angaben die die Leistungsbezieher während des Widerspruchsverfahrens gemacht werden akzeptiert werden. (AZ: S 52 AS 4382/17)

Angaben müssen auch im Verfahren akzeptiert werden

Ein Bauingenieur hatte aus selbstständiger Arbeit einen monatlichen Verdienst in Höhe von 100 €, weshalb er vom Jobcenter aufstockende Leistungen von 700 € monatlich erhielt. Ende 2016 verlangte das Jobcenter dann Auskunft über seine Einkünfte der letzten vier Jahre. Originale wollte man nicht akzeptieren. Eine Antwort des Ingenieurs erhielt man im Jobcenter nicht, woraufhin der Leistungsbetrag der letzten vier Jahre auf 0 € gesetzt wurde. Außerdem forderte man eine Rückzahlung von 31.000 €.

Im Widerspruchsverfahren beteuerte der Betroffene, dass er die Nachweise eingereicht hatte und bot an, diese noch einmal zur Einsicht vorzulegen. Das Jobcenter verwies jedoch darauf, dass die erneute Übersendung im Widerspruchsverfahren nicht mehr möglich sei.

Verfahren sind gebüren- und auslagenfrei

Das Sozialgericht in Dresden urteilte, dass Festsetzungs und Erstattungsbescheide aufgehoben werden. Außerdem ist das Jobcenter nicht berechtigt Angaben des Leistungsbeziehers auszuschließen. Ansprüche können auch berechnet werden, wenn ein Verfahren läuft und die Angaben gemacht werden.

Des Weiteren kann das Jobcenter nicht auf die Vorlage von Kopien der benötigten Dokumente bestehen. Da Sozialverfahren für Leistungsbezieher gebüren- und auslagenfrei sind, können die Kopierkosten nicht auf den Betroffenen abgewälzt werden.