Falschmeldungen: Bei Kindergeld immer Anspruch auf Kinderzuschlag?

Lesedauer < 1 Minute

Antragsflut wegen Kinderzuschlag

Derzeit kursiert eine WhatsApp Nachricht, nach der alle Eltern, die einen Anspruch auf Kindergeld haben, auch gleichzeitig einen Antrag auf den Kinderzuschlag stellen können. Bei den Arbeitsagenturen wurde durch unten stehende Rund-SMS ein wahrer Antragsansturm ausgelöst.

Folgende Rundmail wird derzeit via WhatsApp gesendet:
„Egal wieviel sie verdienen, für max 6 Monate haben Sie den vollen Kinderzuschlag für jedes Kind.“

Kinderzuschlag nur unter gewissen Vorraussetzungen

Dem ist allerdings nicht so. Einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag haben nur diejenigen, deren Einkommen zwar den eigenen Lebensunterhalt sichern, nicht jedoch denen der Kinder. Zwar wurde zum Beginn des Jahres die starre Einkommensgrenze aufgehoben, allerdings ist das Einkommen und Vermögen der Eltern weiterhin ausschlaggebend, ob ein Anspruch besteht. Der Kinderzuschlag sollen eben NICHT ALLEN zustehen, sondern nur bedürftigen Kindern.

Kein pauschaler Betrag

Der Anspruch auf einen Kinderzuschlag verringert sich auch je nachdem wie viel die Eltern für sich selbst benötigen, bis der Anspruch faktisch erlischt. Demnach existiert auch kein pauschaler Anspruch.

Der Kinderzuschlag kann, je nach Einkommen pro Kind maximal 185 EUR im Monat betragen. Diese Vorrausetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das eigene Kind lebt im gleichen Haushalt und ist unter 25 Jahre alt und nicht
  • Es besteht Anspruch auf Kindergeld für das Kind
  • Das Bruttoeinkommen der Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).
  • Man hätte ausreichend Geld für den Unterhalt der Familie, wenn man zusätzlich zum Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würde.

Ganz wichtig: Der Kinderzuschlag gilt nur für bedürftige Familien. Er gilt, wenn man bisher kein Arbeitslosengeld II bezog und mit dem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld höchstens 100 EUR fehlen, um eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II (Hartz IV) zu vermeiden. Wer Hartz IV Leistungen bezieht, hat keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag. Alles weitere, auch mit Rechenbeispielen in unserem Grundlagenartikel: Kinderzuschlag oder Hartz IV?

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...