ALG II Bezieherin hat Anspruch auf volle Kosten-Übernahme bei privater Krankenversicherung
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 15 AS 1048/09 B ER) hat im Falle einer privat versicherten Empfängerin von Arbeitslosengeld II aus Bremen entschieden, dass diese einen Anspruch auf einen Zuschuss für die Krankenversicherung in voller Höhe der Beiträge hat und eine nur teilweise Übernahme der Kosten verfassungswidrig ist. Wer also zukünftig als privat Krankenversicherter arbeitslos wird und für die Beiträge dadurch nicht mehr selbst aufkommen kann, hat nun die Möglichkeit, auf die volle Unterstützung des Staates zurückzugreifen. Denn seit Anfang 2009 sind Arbeitslose, die ehemals privat versichert waren, im Zuge der Gesundheitsreform der großen Koalition nicht mehr an die gesetzliche Krankenversicherungspflicht gebunden, sondern bleiben in der privaten Krankenversicherung. Die ehemals selbständige Bremerin hatte zuvor zwar einen Zuschuss zum Basistarif von der ARGE erhalten, eine vollständige Kostenübernahme wurde jedoch verweigert. Hier stellte sich nun das Gericht quer: schließlich wäre es für die Betroffene nicht zumutbar, die übrigen Kosten in Höhe von 178,53 Euro von den 359 Euro Regelsatz zu zahlen – denn die so lediglich verbleibenden knapp 180 Euro zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wären niedriger als die verfassungsmäßige Grenze des Existenzminimums.
Da der Staat nach Ansicht der Richter in der verfassungsrechtlichen Pflicht sei, das Existenzminimum sicherzustellen, muss nun in diesem Falle das Bremer Jobcenter laut Eilbeschluss den Differenzbetrag übernehmen. Auch in Gelsenkirchen war bereits im Oktober 2009 am Sozialgericht ein solcher Fall verhandelt und ähnlich entschieden worden. Da für gesetzlich Versicherte die Beiträge in voller Höhe übernommen werden, verwies das Gericht hier auf die Gleichbehandlung von Personen mit gesetzlicher und privater Krankenversicherung. So wurde damals die ARGE ebenfalls in die Pflicht genommen und musste die Kosten für den Basistarif einer ALG II-Empfängerin in voller Höhe übernehmen, da diese für die Beiträge nicht mehr selbst aufkommen konnte und ansonsten ohne Krankenversicherung gewesen wäre – was jedoch gegen die seit dem 1. Januar 2009 bestehende Krankenversicherungspflicht verstoßen hätte. (13.01.2010)
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