Hartz IV: Unterkunftskosten nur bei ALG II Bezug

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Hartz IV Urteil zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 7 B 262/08 AS; Beschluß rechtskräftig) urteilte, dass die Kosten der Unterkunft (KDU) nur dann übernommen werden, wenn der Antragsteller auch ALG II Leistungen erhält. Die Betriebskostennachzahlung kann nicht durch die Behörde übernommen werden, wenn bei Einreichung der Antragsteller kein Leistungsbezieher nach dem SGB II ist .

Die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgt in Höhe der "tatsächlichen" Aufwendungen, wenn diese angemessen sind in dem Zeitpunkt, in dem diese anfallen und dies ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung (BSG, B 7b AS 40/06 R Rn. 9). Leistungen nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II, d.h. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Kosten für Unterkunft und Heizung kann nur derjenige erhalten, der zum Kreis der Berechtigten nach § 7 Abs. 1 SGB II zählt. Bei Leistungen nach dem Berufsaufsbildungsförderungsgesetz greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II für das Arbeitslosengeld II im Sinne des § 19 S. 1 SGB II ein. (02.12.2008)

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