Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte, dass es auf die Art des Umzuges ankommt, ob ALG II Bezieher eine Erstausstattung erhalten.
Auszüge:
Ein Bedarf kann im Zusammenhang mit dem Umzug in eine neue Wohnung auch dann auftreten, wenn sich die Bedarfsgemeinschaft vergrößert hat und mit dem Bedarf nach zusätzlichem Wohnraum auch der Bedarf nach dessen erstmaliger Möblierung einhergeht. Anders ist, wenn der Umzug nicht etwa durch einen veränderten Bedarf an Wohnraum ausgelöst worden ist, sondern einer Senkung der KdU auf den angemessenen Betrag gegolten hat. Ast. haben somit ihren Bedarf nach einer angemessenen Ausstattung der neuen Wohnung prinzipiell unter Verwendung der vorhandenen Möbel aus der alten Wohnung zu decken.
Allerdings wurde hier nicht berücksichtigt, dass das Bett und der Kleiderschrank aus der bisherigen Wohnung nicht in die neue Wohnung transportiert werden konnten, weil sie verleimt und verschraubt gewesen sind und daher eine beschädigungsfreie Zerlegung beider Möbelstücke als Voraussetzung für eine Wiederverwendung in der neuen Wohnung nicht möglich gewesen ist. In diesem Fall kommt aber nicht bloß ein Anspruch aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Erstausstattung für die Wohnung) in Betracht, sondern auch ein Anspruch aus § 22 Abs. 3 Satz 1 auf Übernahme der Wiederbeschaffungskosten als Bestandteil der Umzugskosten. Umzugskosten im Sinne dieser Vorschrift sind nämlich nicht lediglich die Kosten des Transports von Möbeln und Hausrat von der einen in die andere Wohnung, sondern alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzugs anfallenden Kosten. Sozialgericht Oldenburg S 45 AS 290/05, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 B 37/06 AS (veröffentlicht am 03.12.2008)
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