Hartz IV: Sozialgericht verweigert Kosten für ärztliche Bescheinigung zwecks Mehrbedarf

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Betroffene von Hartz IV können Mehrbedarfe geltend machen, wenn es dafür eine Notwendigkeit gibt. Im Falle von Mehrbedarfen wegen der gesundheitlichen Situation der Betroffenen, müssen diese den Mehrbedarf durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Das Sozialgericht Magdeburg verweigerte einem Betroffenen die Übernahme der Kosten, die durch die Beschaffung der Bescheinigung angefallen sind, da diese Teil der Mitwirkungspflicht des Betroffenen seien. Eine fragwürdige Entscheidung.

Hartz IV: Sozialgericht lehnt Kostenübernahme wegen Beschaffung eines ärztlichen Nachweises ab

Bei medizinischen Gründen muss das Jobcenter Betroffenen einen entsprechenden Mehrbedarf gewähren. Im Falle eines Betroffenen mit einer chronischen Darmerkrankung hat das Sozialgericht Magdeburg in seinem Urteil (Az.: S 7 AS 940/17) jedoch beschlossen, dass der Betroffene keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten, die im Zuge der Beschaffung des Nachweises entstanden sind, habe.

Nach Sicht des Sozialgerichts handele es sich im vorliegenden Fall bei der Beschaffung eines Nachweises für den Mehrbedarf einer kostenaufwendigen Ernährung nach § 21 Absatz 5 SGB II nicht um eine Untersuchungsmaßnahme im Sinn des § 62 SGB I. Daher seien die Kosten als Teil der Mitwirkungspflicht vom Betroffenen selbst zu übernehmen, sofern diese nicht in einem angemessen Verhältnis zur Beanspruchten Leistung stünden. Es handle sich bei der Einholung des Nachweises um ein Anliegen des Betroffenen nach dem BGB.

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Fragwürdiges Urteil steht Untersuchungsauftrag entgegen

Tatsächlich ist das Urteil allerdings überaus fragwürdig. Das Sozialgericht Braunschweig hatte in einem anderen Fall geurteilt, dass Betroffene durchaus Anspruch auf die Kostenübernahme für die Einholung von Bescheinigungen zwecks Mehrbedarfen haben (S 17 AS 3211/12). Außerdem fordert der § 62 SGB I diese Bescheinigung ein, es handelt sich also um ein Beweismittel für die Antragsstellung im Sinne des § 21 SGB X. Aus dem sich daraus ergebenden Untersuchungsauftrag an den Betroffenen ergibt sich eine nachträglich als notwendig anzuerkennende Untersuchung, für welche die Kosten entsprechend übernommen werden müssten.

Bild: fizkes / AdobeStock

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