Hartz IV: Betroffener muss mit dem Fahrrad zur Ausbildung

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Das Jobcenter verweigerte einem Betroffenen eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget für den Erwerb eines PKWs, den dieser für seinen täglichen Weg zu Ausbildungsstätte erwerben wollte. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stimmte dem Jobcenter zu und urteilte, dass eine ein- bis zweimal tägliche Wegstrecke von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zumutbar sei.

Hartz IV: Auszubildener kann Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichen

Der Auszubildende, der von Hartz IV betroffen war, wohnte in der Innenstadt und befand sich im weiteren Umland in einer Ausbildung. Der Weg zur Ausbildungsstätte betrug 35 Kilometer, die er zuvor mit dem Auto des Vaters zurückgelegt hatte, welches dieser jedoch mittlerweile selber benötigte. Daher beantragte der Betroffene eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget bzw. eine Förderung durch ein Darlehen zum Ankauf eines Gebrauchtwagens.

Diesen benötige er, weil er im Schichtmodell bis 20 oder 22 Uhr arbeite und den 5,5 km entfernten Bahnhof dann nicht mehr mit dem Bus erreichen könne, da zu dieser Uhrzeit der Linienverkehr bereits eingestellt sei. Das Jobcenter lehnte den Antrag des Betroffenen jedoch ab.

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Hartz IV: 10 km Arbeitsweg mit dem Fahrrad ist zumutbar

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat dem Jobcenter zugestimmt (L 15 AS 200/19 B ER). Für einen gsundheitlich unbeeinträchtigten Betroffenen sei es zumutbar, täglich jeweils beim Hin- und Rückweg bis zu 10 km Wegstrecke mit dem Fahrrad zurückzulegen. Außerdem gebe es auf der Strecke keinen nennenswerten Steigungen oder andere Gefahren. Alternativ sei auch eine Fahrgemeinschaft zum Bahnhof denkbar. Der Betroffene sei also keineswegs auf ein eigenes Kfz angewiesen.

Bild: lorenzophotoprojects / AdobeStock

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