Die Altersarmut in Deutschland wächst, immer mehr Menschen sind auf Grundsicherung im Alter angewiesen. Trotzdem müssen Betroffene von Hartz IV ihre private Altersvorsorge für ihren Lebensunterhalt aufwenden, wenn deren Auszahlung nicht ausdrücklich vertraglich vor Renteneintritt untersagt ist.
Vermögensanrechnung auch bei privater Altersvorsorge
Bei der Berechnung der Hartz IV-Ansprüche werden alle verwertbaren Vermögensgegenstände berücksichtigt und der bewilligte Regelsatz entsprechend verringert, sofern diese als Finanzmittel für den Lebensunterhalt aufgebracht werden können. Dies kann nur in besonderen Härtefällen ausgesetzt werden, obwohl die Mittel verfügbar sind.
Das Landessozialgericht Hamburg hat in seinem Urteil (Az.: L 4 AS 305/20) bestimmt, dass eine private Altersvorsorge vor dem Eintritt des Ruhestands zur Deckung des Lebensunterhalts aufgebraucht werden muss, sofern dies nicht ausdrücklich per Vertrag untersagt ist. Selbst wenn dadurch die ausgezahlte Summe verringert wird und eben als Lebensunterhalt im Alter fehlt.
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Besondere Härte bei Verwertung von Altersvorsorge
Sofern eine besondere Härte nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 SGB 2 vorliegt, muss die private Altersvorsorge nicht aufgebraucht werden und darf dann auch nicht auf den Hartz IV-Regelsatz angerechnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn der erwerbsfähige Anspruchsteller kurz vor dem Renteneintrittsalter steht und seine Rentenversicherung Lücken aufweist, die durch die private Altersvorsorge gedeckt werden würden. Diese Zweckbestimmung müssen Betroffene jedoch nachweisen und objektiv feststellbar sein.
Bild: bilderstoeckchen / AdobeStock
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