Hartz IV: LSG Celle kippt pauschalen Vermögensfreibetrag von 60.000 Euro

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Die Bundesagentur für Arbeit muss neue Vorgaben für die wegen der Coronapandemie vereinfachte Prüfung von Hartz-IV-Anträgen machen. Der derzeitige pauschale Vermögensfreibetrag von 60.000 Euro entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag, 8. Februar 2021, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschied (Az.: L 7 AS 5/21 B ER).

Corona-Vereinfachung bei Hartz IV nicht gesetzesgemäß

Um wegen der Coronapandemie in Not geratenen Kleinunternehmern und Soloselbstständigen schneller helfen zu können, wurde das Antragsverfahren für Hartz-IV-Leistungen vereinfacht. So soll eine Prüfung des Vermögens nur noch bei „erheblichem Vermögen” erforderlich sein. Die Bundesagentur für Arbeit setzte hierzu eine pauschale Grenze von 60.000 Euro fest. Zudem müssen Antragsteller weiterhin ihre Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorlegen.

Im Streitfall hatte eine Juristin aus dem Raum Hannover erstmals im Mai 2020 Hartz-IV-Leistungen beantragt. Am Tag des Antrags hatte sie 59.900 Euro auf ihrem Konto. Allerdings hatte sie kurz zuvor zweimal je 2.000 Euro abgehoben. Angaben zur Verwendung dieses Geldes machte sie nicht. Das Jobcenter lehnte den vereinfachten Antrag daher ab.

Das LSG Celle ließ es dahinstehen, ob das Vermögen nun über oder unter 60.000 Euro lag. Denn dieser pauschale Freibetrag sei ohnehin „nicht gesetzeskonform”.

Erhebliches Vermögen liege vielmehr dann vor, wenn „für jedermann offenkundig ist, dass die Gewährung existenzsichernder Leistungen nicht gerechtfertigt ist”. So könne gerade bei der Zielgruppe der Kleinunternehmer und Soloselbstständigen beispielsweise ein Betriebsvermögen von mehr als 60.000 Euro unbedenklich sein.

Pauschale Freibetrag verstößt gegen die individuelle Grenze des Schonvermögens

Hier sei die Juristin aber mit dieser Gruppe gar nicht vergleichbar, so des LSG Celle in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Eilbeschluss vom 21. Januar 2021. Der pauschale Freibetrag verstoße hier „in eklatanter Weise die gesetzlich vorgesehene individuelle Grenze des Schonvermögens”. Für sie gelte daher, wie für andere Hartz-IV-Empfänger auch, „das allgemeine Schonvermögen”. Damit Hartz-IV-Empfänger eine „angemessene Altersvorsorge” nicht aufbrauchen müssen, hängt dessen Höhe vorrangig vom Alter ab. mwo

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