Gericht zweifelt Corona-Regelung für vereinfachten Hartz IV-Bezug an

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Durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich Betroffenen soll der vereinfachte Zugang einen schnellen und unkomplizierten Bezug von Grundsicherungsleistungen ermöglichen und den Verwaltungsaufwand der Jobcenter durch Prüfverfahren reduzieren. Trotzdem dies nur rechtens, wenn es auch tatsächlich einen Bedarf gibt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat das Verfahren der Jobcenter nun in Frage gestellt.

Vereinfachte Hartz IV-Bewilligung ist kein Freifahrtsschein

Die vereinfachte Bewilligung von Hartz IV-Leistungen während der Corona-pandemie bedeutet jedoch nicht, dass jeder Antrag auch angenommen werden muss. Zudem werden die Leistungen nur vorbehaltlich ausgezahlt und können nach späterer Prüfung zurückgefordert werden.

Ist offensichtlich, dass kein Bedarf besteht, oder verfügt das Jobcenter über Informationen, nach denen ein veranschlagter Bedarf nicht existiert, kann es die Leistungen durchaus streichen, kürzen und zurückfordern. Bei unklaren Angaben, kann das Jobcenter zu diesen auch unter diesen Umständen Nachweise einfordern.

Hartz IV Bescheid prüfen

Was ist ein erhebliches Vermögen?

Nach der Weisung der Bundesagentur für Arbeit haben solche Antragssteller einen gerechtfertigten Anspruch auf grundsicherung, die über kein erhebliches Vermögen verfügen, das ihren Lebensunterhalt sichern könnte. Die Weisung sieht vor, dass erhebliche Vermögen im Sinne der Verordnungen zum Wohngeldgesetz, die wiederum auf der nicht mehr existierenden Vermögenssteuer beruhen, mehr als 60.000 Euro umfassen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen hat diese Weisung nun für gesetzeswidrig erklärt (L 7 AS 5/21 B ER). Erstens gäbe es im SGB II keine Grundlage für die Orientierung am Wohngeldgesetz zur Feststellung von Vermögensfreibeträgen, zumal die Jobcenter nur liquide Finanzmittel berücksichtigen sollen. Zweitens könne die Feststellung darüber, ob ein Vermögen erheblich sei oder nicht keinesfalls anhand pauschaler und starrer Beträge abgelesen werden. Erhebliches Vermögen liege vielmehr dann vor, wenn im Einzelfall für jedermann offenkundig sei, dass Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt seien, so das Gericht.

Landessozialgericht erklärt Pandemie-Vorschriften für gesetzeswidrig

Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil entschieden, dass die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Bestimmung von Vermögensfreibeträgen nicht gesetzeskonform und damit nichtig sind. Bild: nmann77 / AdobeStock

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