Kein Übernahme der Kosten für einen Wäschetrockner bei Hartz IV Bezug. Eine Fünfköpfige Familie, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Wäschetrockner im Rahmen der Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
ayerisches Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 7 B 632/08 AS PKH) urteilte: Sonderleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II lässt das Gesetz nur insoweit zu, als es sich um die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse und Notwendigkeiten handelt. Maßstab ist das, was für ein menschenwürdiges Wohnen unerlässlich erscheint. Zur Konkretisierung dessen kann die Rechtsprechung zu so genannten Einmalbedarfen nach dem Bundessozialhilfegesetz Orientierungshilfen geben. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass ein Wäschetrockner nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im sozialhilferechtlichen Sinn zählt (FEVS 48, 466).
Inwieweit diese Rechtsprechung verallgemeinerungsfähig, insbesondere auf das Leistungsrecht des SGB II übertragbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dafür, dass der im Rahmen von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II anzuwendende Maßstab nicht weniger streng ist als der im Sozialhilferecht, spricht, dass prinzipiell die Regelleistung nach dem SGB II pauschalierend Einmalbedarfe mitenthält; für "Sonderbedarfe" bleibt so von vornherein weniger Raum. Zu diesem generellen Aspekt treten die konkreten Umstände des Falles hinzu: Zwar handelt es sich bei den Bf. um eine fünfköpfige Familie, was einen erheblichen Wasch- und Trockenbedarf bedingt. Dennoch würde ein Wäschetrockner keinen für ein menschenwürdiges Leben essentiellen Haushaltsgegenstand verkörpern. Denn es stehen den Bf. hinreichend zumutbare Trocknungsalternativen zur Verfügung. (23.12.2008)
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