Keine Übernahme der Mietkosten eines ALG II-Hilfeempfängers bei Scheinmietvertrag mit Familienangehörigen
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 34 AS 1321/08) urteilte: Keine Übernahme der Hartz IV-Mietkosten eines ALG II-Hilfeempfängers bei Scheinmietvertrag mit Familienangehörigen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Regelmäßig übernahmefähig sind danach die Mietkosten des Hilfebedürftigen. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, hat der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Insoweit ist es ausreichend, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Denn Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es, den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern, der regelmäßig insbesondere im Falle der Nichtzahlung von Miete droht (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R – Juris RdNr. 24).
Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Ein solches Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäft hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 – III ZR 197/06 – Juris RdNr. 4 f.). Dies ist bei dem von den Klägern geltend gemachten Mietverhältnis der Fall. (Tacheles Rechtsdatenbank, 20.11.2009)
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