Hartz IV: Kein Umzug zum Freund

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Streit mit der Mutter kein Grund zum Auszug für unter 25Jährige Hartz-IV-Bezieher

30.11.2012

Bezieher von Hartz IV-Leistungen, die das 25. Lebensjahr nicht überschritten haben, dürfen laut der bestehenden Sozialgesetze nur unter bestimmten Voraussetzungen aus dem elterlichen Haushalt ausziehen. Im Grundsatz besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II-Leistungen, wenn ein Betroffener dennoch umzieht ohne zuvor die Erlaubnis des Jobcenters eingeholt zu haben. Nur in wenigen Ausnahmen darf ein Umzug auch ohne Zustimmung seitens der Behörde erfolgen. Diese Erfahrung musste eine 18jährige machen, die zu ihrem Freund zog, weil sie Streit mit ihrer Mutter hatte.

Die Kosten der Unterkunft (KdU) für Bezieher von Hartz IV-Leistungen werden im Grundsatz nur dann übernommen, wenn vor Unterzeichnung des Mietvertrags der zuständige Leistungsträger seine Zustimmung erteilte. Das gilt insbesondere für Bezieher des Arbeitslosengeld II, die das 25-Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Eine Ausnahme bilden schwerwiegende Gründe die gegen ein weiteres Zusammenleben mit den Eltern sprechen. Dazu gehören Gewalttätigkeiten oder andere massive psychische und physische Auseinandersetzungen zwischen Kindern und Eltern.

Im konkreten Fall zog eine 18-Jährige junge Erwachsene mit Hartz IV-Anspruch aus der Wohnung der Mutter aus, um zu ihrem Freund zu ziehen. Mit diesem hatte die Klägerin ein Untermietvertrag geschlossen. Einen Monat später teilte die junge Frau dem Jobcenter mit, dass sie einen neuen Wohnort hat und beantragte die im Untermietvertrag vereinbarten Mietkosten. Als Grund für ihren Auszug gab die Klägerin an, dass sie Probleme mit ihrer Mutter habe und daher nicht mehr mit ihr zusammenleben könne. Das Jobcenter entschied jedoch, dass die Gründe nicht ausreichend seien und verweigerte die Zahlung der Unterkunftskosten. Nach erfolglosen Widerspruch zog die Betroffene vor Gericht.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 5 AS 613/12 B ER) wies jedoch die Klage ab und bestätigte die Rechtsauffassung des Jobcenters. Die Behörde habe die Kosten der Unterkunft nicht zu übernehmen. Gemäß § 22 V SGB II hätte die Klägerin vor dem Auszug das Jobcenter „um Erlaubnis“ fragen müssen. Nur wenn der Leistungsträger seine Zustimmung erteilt, dürfe der Untermietvertrag im Sinne der Übernahme der Kosten geschlossen werden. Weil aber die Klägerin erst einen Monat später das Jobcenter darüber in Kenntnis setzte, sei es nach Ansicht der Sozialrichter rechtens, dass das Jobcenter die KdU versagte.

Zwar argumentierte die Klägerin, dass es „Probleme mit der Mutter“ gebe, ein einfacher Streit sei aber nach Meinung der Richter kein ausreichender Grund, auch ohne Erlaubnis aus dem Elternhaus auszuziehen. Vielmehr müsse in solchen Fällen eine „tiefgreifende Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses vorliegen“, die ein weiteres Zusammenleben für beide Seiten „unzumutbar machen“. Eine derart gelagerte Situation konnte das Gericht nach den Schilderungen der Klägerin nicht erkennen. Ein Umzug zum Freund sei durchaus nachvollziehbar, ein Streit mit Mutter sei aber laut Gesetzeslage aber kein erforderlicher Grund zum Auszug. Daher hätte im Vorfeld ein Antrag gestellt werden müssen, der allerdings ebenfalls abgelehnt worden wäre. (sb)

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