Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen

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Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen

02.12.2012

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt.
Laut eines Beschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe ist ein Guthaben aus der Nebenkosten-Rückerstattung im Monat der Überweisung auf das Konto eines Grundsicherungs-Empfängers vollständig als Einkommen zu bewerten, soweit hierdurch nicht vollständig die Hilfebedürftigkeit entfällt.

Im verhandelten Fall klagte ein Mann gegen das Sozialamt auf einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012. Die Behörde hatte in diesem Monat eine gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung des Vermieters als Einkommen bewertet und entsprechend angerechnet. Daher wurde ein geringerer Betrag seitens des Sozialhilfeträgers auf das Konto des Klägers überwiesen.
Einen Antrag auf die Gewährung der Prozesskostenhilfe hat das Gericht zurück gewiesen. Als Begründung führte das Sozialgericht an, dass die Ausgangsentscheidung der Behörde nicht durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu beanstanden sei. Demnach seien einmalige Einnahme in voller Höhe in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie dem Leistungsberechtigten zugeflossen sind. „Nur in den Fällen, in denen durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und damit die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers (vorübergehend) insgesamt entfielen, sind die einmaligen Einkünfte auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.“, so das Gericht in seiner Begründung. Ein solcher Tatbestand läge in diesem konkreten Fall nicht vor.

Auch eine Rückerstattung der Nebenkosten aus Vorauszahlungen, die der Betroffene aus den laufenden Regelleistungen bezahlt hat, war hier nicht gegeben. Denn die Unterkunftskosten inklussive Nebenkosten habe der Sozialhilfeträger in vollem Umfang erbracht. „Soweit der Hilfeträger in der Widerspruchsentscheidung gleichwohl im hier streitigen Monats – in Abänderung seiner Ausgangsentscheidung – nur noch eine teilweise Anrechnung vorgenommen habe, sei dies zwar rechtswidrig, wirke sich aber nicht zum Nachteil des Klägers aus. Deshalb biete sein Klagebegehren keine Erfolgsaussichten (Beschluss S 1 SO 2516/12 –).

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