Hartz IV: Verwertungsausschluss rechtens

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Verwertungsausschluss bei Lebensversicherung mindert nicht Hartz IV-Bezug

30.11.2012

Hartz IV Bezieher haben das Recht einen Verwertungsausschluss bei einer Lebensversicherung vertraglich auch im Nachhinein zu vereinbaren, um eine Anrechnung Hartz IV-Leistungen zu verhindern. Ein Verwertungsausschluss sei nicht rechtswidrig urteilte nunmehr das Sozialgericht Mainz und gab einer Klage statt (AZ: S 4 AS 446/11).
Im konkreten Fall beantragte der Kläger Hartz IV-Leistungen. Das Jobcenter teilte allerdings in einem Bescheid mit, dass der Antrag abgelehnt wird, weil der Antragsteller über eine Kapitallebensversicherung im Wert von 20000 Euro verfüge. Diese Summe solle der Mann sich zunächst auszahlen lassen, um seinen Lebensunterhalt hiervon zu bestreiten.

Weil der Leistungsträger einen Hartz IV-Anspruch verneinte, vereinbarte der Betroffene mit dem Versicherungsunternehmen einen Verwertungsausschluss für die Lebensversicherung. Danach beantragte der Kläger erneut das Arbeitslosengeld II. Daraufhin wurde der Antrag zwar angenommen, allerdings wurde dem Antragsteller drei Monate lang 10 Prozent vom Regelsatz als Sanktion abgezogen. Nach Ansicht des Jobcenters hätte der Mann eine Pflichtverletzung begangen, da dieser nur durch den Verwertungsausschluss mit seiner Versicherung einen Hartz IV-Anspruch erwirkte und sein Vermögen somit offensichtlich minderte. Dagegen setzte sich der Mann gerichtlich zur Wehr.

Zwar habe der Kläger sein Vermögen gemindert und somit gegen Paragraf 31, Absatz 2, Nummer 1 SGB II zunächst verstoßen, allerdings könne die Lebensversicherung zur privaten Altersvorsorge gehören und das sei gesetzlich geschützt. Die Sozialrichter verwiesen darüber hinaus auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2008. Damals hatten die obersten Sozialrichter geurteilt, dass Leistungsträger Hartz IV-Antragsteller daraufhin weisen müssen, dass es die Möglichkeit eines Verwertungsausschlusses bei älteren Lebensversicherung gibt, um das Vermögen zur Altersvorsorge zu schützen.

Es kann also nicht sein, dass ein Antragsteller diese gesetzliche Möglichkeit wahrnimmt und dafür im Anschluss wegen einer vermeintlichen Pflichtverletzung im Sinne einer anderen Rechtsvorschrift bestraft wird. Demnach sei die Sanktion des Jobcenters rechtswidrig und müsse zurückgenommen werden. (sb)

Bild: Jorma Bork / pixelio.de

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