Hartz IV: Kein Sonderbedarf für Kinder

Lesedauer < 1 Minute

Urteil: Kein Hartz IV-Sonderbedarf für Kleidung aufgrund von Wachstum oder Verschleiß im Sinne des § 23 Abs 3 SGB II.

(06.08.2010) Kinder in Hartz IV Bedarfsgemeinschaften haben aufgrund von Wachstum oder Verschleiß von Kleidung keinen Anspruch auf Sonderbedarf. Das urteilte das Bundessozialgericht mit dem Aktenzeichen B 14AS 81/08 R.

Aus der Urteilsbegründung:
Schon der Vergleich mit § 20 Abs 1 SGB II zeigt, dass § 23 Abs 3 SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist (vgl bereits BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 19 und Urteil vom 20 August 2009 – B 14 AS 45/08 R-, RdNr 14). Entscheidend ist bezogen auf die Erstausstattung mit Bekleidung, ob auf Grund eines besonderen Umstandes erstmals ein Bedarf für die Ausstattung mit Bekleidung entsteht. Demgegenüber unterfallen die Kosten für die laufende Anschaffung und Instandhaltung der Kleidung ausdrücklich der Regelleistung.

Zwar entsteht mit jedem Wachstumsschritt bei Kindern ein Bedarf für ein bestimmtes Kleidungsstück in einer bestimmten Größe erstmalig. Gleichwohl gehört gerade bei Kindern die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zu dem regelmäßigen Bedarf. Die Ausstattung eines Kindes mit Bekleidung ist laufend, wenn auch in engeren zeitlichen Abständen als bei Erwachsenen zu ergänzen, je nachdem welches Kleidungsstück zu welchem Zeitpunkt von ihm nicht mehr getragen werden kann. Der wachstums- und verschleißbedingte besondere Aufwand, der hier im Unterschied zu Erwachsenen entsteht, ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken (Bender in Gagel, SGB III mit SGB II, Stand Juni 2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...