Zeiten einer versicherungsfreien Tätigkeit als Beamter werden nicht als sogenannte Wartezeit für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Denn Voraussetzung für den Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 63. Lebensjahr ist nach den gesetzlichen Bestimmungen, dass Versicherte mindestens „35 Jahre gesetzlich rentenversichert“ waren, stellte das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Montag, 20. Oktober 2025, bekanntgegebenen Urteil klar (L 33 R 392/24).
Abschlagsfrei ab 63 in Rente
Nach den gesetzlichen Regelungen können schwerbehinderte Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ab 63 Jahren eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Schwerbehinderung bei Beginn der Altersrente anerkannt ist und Versicherte mindestens 35 Jahre gesetzlich rentenversichert waren, die sogenannte Wartezeit. Dazu werden neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch andere Zeiten angerechnet, wie ein Krankengeldbezug oder die Kindererziehung für die ersten 2,5 bis drei Lebensjahre eines Kindes.
Im Streitfall war der 1960 geborene Kläger bis 1994 sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
17 Jahre Beitragszeiten gesammelt
Er sammelte 17 Jahre an Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dann wurde er Beamter des Landes Berlin. Nach 29 Jahren im aktiven Dienst erhielt er aufgrund seiner Schwerbehinderung ein vorzeitiges Ruhegehalt für schwerbehinderte Menschen. Das Ruhegehalt berücksichtigte nur die als Beamter zurückgelegten Dienstzeiten.
Mitte 2023 beantragte der Mann bei der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich noch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Er verwies darauf, dass seine Lebensleistung von 46 Arbeitsjahren anerkannt werden müsse; 17 Jahre davon für seine sozialversicherungspflichtige und 29 Jahre für seine Beamtentätigkeit.
DRV lehnte Rentenantrag ab
Die Rentenversicherung lehnte den Antrag einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab. Der Versicherte habe die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllt.
Das Sozialgericht Potsdam wies die dagegen erhobene Klage ebenso ab, wie nun auch das LSG. Es gebe keine gesetzliche Regelung, wonach die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch ohne Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren möglich ist, urteilte am 15. Oktober 2025 das LSG. Die Wartezeitregelung verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
LSG Potsdam: Beschäftigung als Beamter wird nicht angerechnet
Denn bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung handele es sich um zwei völlig unterschiedliche Alterssicherungssysteme, die nicht gleichbehandelt werden müssten. Bei einem Wechsel in ein anderes System gebe es keinen Anspruch darauf, dass jegliche Nachteile ausgeglichen werden.
Gänzlich unberücksichtigt blieben die Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch nicht. Denn der Kläger erreiche im Jahr 2027 das normale Renteneintrittsalter und könne dann die entsprechende reguläre Altersrente beanspruchen, so das LSG.