Rentner in Haft müssen für die Unterbringung und die Verpflegung den hierfür zu tragenden Haftkostenbeitrag grundsätzlich von ihrer Rente bezahlen. Der Häftling kann dem auch nicht entgehen, indem er die Rentenzahlung an seine Ehefrau und seinen Sohn abtreten will, entschied das Sozialgericht Gelsenkirchen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19. September 2025 (Az.: S 39 R 451/23).
Rente muss für Haftkostenbeitrag verwendet werden
Nach dem Strafvollzugsgesetz müssen Häftlinge grundsätzlich einen Haftkostenbeitrag für ihre Unterbringung und Verpflegung zahlen. Die vom jeweiligen Bundesland jährlich neu bestimmte Höhe des Haftkostenbeitrags richtet sich unter anderem nach der Anzahl der Mitgefangenen in einem Haftraum oder die Inanspruchnahme der Verpflegung. Bei einer Einzelunterbringung beträgt dieser rund 15 Euro pro Tag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann.
Im konkreten Fall wurde der Kläger zu einer knapp 14-jährigen Haftstrafe verurteilt. Als er mit Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente bezog, erklärte er gegenüber der Rentenversicherung, dass er diese an seine Ehefrau und seinen Sohn „abtrete“.
Die JVA fragte bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger an, inwieweit Rentenansprüche bestehen. Sie machte einen Überleitungsanspruch der Rentenzahlungen auf das Haftkonto des Klägers geltend. Von der Rentenzahlung sollte der Haftkostenbeitrag bezahlt werden.
Sozialgericht Gelsenkirchen: JVA kann Renten-Überleitung verlangen
Das ist auch so zulässig, urteilte das Sozialgericht. Grundsätzlich habe ein Rentner zwar ein „Wunsch- und Wahlrecht“, wohin die Rente ausgezahlt werden soll. Es komme nicht darauf an, ob es sich um ein eigenes Konto des Leistungsberechtigten handelt oder das seines Ehepartners oder ein sonstiges Konto.
Bei einer Haft werde das Wunsch- und Wahlrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen aber aufgehoben, so das Sozialgericht. Danach könne die JVA, bei der die Kosten der Unterbringung anfallen, „die Ansprüche des Leistungsberechtigten auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind,“ auf sich überleiten.
Der Rentenversicherungsträger sei vor diesem Hintergrund zur Ausführung der von der JVA veranlassten Überleitungsanzeige verpflichtet.