Jobcenter in Bremen müssen geeigneten Hartz-IV-Kindern die Schülerbeförderung zu einem Gymnasium bezahlen. Sie können nicht auf eine nähere Oberschule verweisen, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag, 30. April 2018, in Celle bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 15 AS 69/15).
Seit einer Schulreform 2010 gibt es in Bremen ab Klasse fünf nicht mehr das drei-, sondern ein zweigliedriges Schulsystem mit neu eingeführten „Oberschulen“ und den herkömmlichen Gymnasien. In den Oberschulen werden in der fünften und sechsten Klasse zunächst alle Kinder im Verbund unterrichtet, erst danach wird in den Kernfächern nach Leistung differenziert. Nach der zehnten Klasse können geeignete Kinder an einem Schulzentrum eine berufliche Gymnasiale Oberstufe besuchen, an der die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann.
Der Kläger ist Halbwaise und lebt mit seinen zwei Geschwistern und der gemeinsamen Mutter von einer Halbwaisenrente und Hartz IV. Sein Klassenlehrer der Grundschule empfahl der Mutter, ihren Sohn auf ein Gymnasium zu schicken. Das nächste Gymnasium war aber sechs Kilometer entfernt.
Das Jobcenter wollte die Fahrtkosten nicht übernehmen. Schließlich könne der Junge auch eine nähere Oberschule besuchen und dort ebenfalls das Abitur machen. Weil die nächstgelegene Oberschule nur knapp zwei Kilometer entfernt ist, könne er dorthin laufen.
Mutter und Sohn sahen die Chancengleichheit verletzt. Auf dem Gymnasium habe der Unterricht von Beginn an ein anderes Niveau. Zudem biete es Latein als zweite Fremdsprache. Da Bremen Oberschulen und Gymnasien anbiete, gehe offensichtlich auch der Stadtstaat davon aus, dass es sich um unterschiedliche Angebote handelt.
Dem ist das LSG Celle, Zweigstelle Bremen, gefolgt. Laut Sozialgesetzbuch müssten Hartz-IV-Kinder nur innerhalb des gewählten selben Bildungsgangs nach Möglichkeit die nächstgelegene Schule besuchen. Gymnasium und Oberschule seien aber nicht derselbe Bildungsgang. Das Gymnasium führe mit einem durchgehenden Konzept zum Abitur. An der Oberschule würden die Kinder dagegen zunächst den Realschulabschluss erwerben und hätten erst danach an einem weiteren – hier betriebswirtschaftlichen – Schulzentrum die Möglichkeit, das Abitur abzulegen. mwo/fle
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