Hartz IV: Jobcenter muss mehr für Jugendweihe zahlen

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Für die Kosten einer Jugendweihefeier müssen die Jobcenter Geld aus dem Teilhabepaket freigeben. Es handelt sich um eine hieraus förderfähige „kulturelle Aktivität”, wie das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 3. Februar 2021, bekanntgegebenen Urteil entschied. (Az: L 9 AS 322/19).

Teilhabepaket für Hartz IV-Familien

Das 2011 eingeführte Teilhabepaket sieht die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus Hartz-IV-Familien „für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft” vor. Monatlich gibt es bis zu 15 Euro für Freizeiten, Musikunterricht und Ähnliches oder auch andere „Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit”.

Im Streitfall hatte der Kläger 2017 an einer Jugendweihefeier teilgenommen. Der Veranstalter stellte 100 Euro in Rechnung. Das Jobcenter lehnte eine Kostenübernahme allerdings ab.

Jugendweihe ist Kultur

Wie schon das Sozialgericht Meiningen sprach nun auch das LSG Erfurt dem Jugendlichen Geld aus dem Teilhabepaket zu. Die Jugendweihefeier sei eine den gesetzlichen Beispielen „vergleichbare kulturelle Aktivität”.

Im konkreten Fall bekommt der Kläger allerdings nur 60 Euro, denn im Streitjahr 2017 hatte er vorher schon 60 Euro aus dem Teilhabepaket ausgegeben. Zudem betrug der Teilhabe-Satz damals nur zehn Euro. Von den 120 Euro pro Jahr waren daher nur noch 60 Euro übrig.

LSG Erfurt: Jobcenter muss Feier aus Teilhabepaket bezahlen

Das Erfurter Urteil vom 5. November 2020 ist inzwischen rechtskräftig. 2013 hatte das LSG Sachsen-Anhalt in Halle gegenteilig entschieden und verlangt, dass Kinder sich die Kosten der Jugendweihe aus ihren Regelleistungen ansparen müssen (Urteil vom 14. November 2013, Az.: L 5 AS 175/12; JurAgentur-Meldung vom 11. Februar 2014). mwo/fle

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