Bei ärztlichem Masken-Attest gilt Arbeitnehmer als krank

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Ein Arbeitnehmer, der laut ärztlichem Attest keine Maske tragen kann, hat keinen Anspruch auf Beschäftigung. Wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung verweigert, gilt der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am Montag, 3. Mai 2021, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 2 SaGa 1/21). Danach ist die Anordnung einer Maskenpflicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

Kein Beschäftigungsanspruch ohne Maske

Der Kläger ist Verwaltungsmitarbeiter einer Stadt im Rheinland. Diese hatte angeordnet, dass Besucher und Beschäftigte im Rathaus eine Maske tragen müssen. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht befreien. Doch ohne Maske lehnte die Stadt eine Beschäftigung im Rathaus ab.

Ganz ohne Arbeit wollte der Verwaltungsmitarbeiter nicht sein. Er müsse ohne Maske im Rathaus oder zumindest im Homeoffice beschäftigt werden.

Das Arbeitsgericht Siegburg urteilte am 16. Dezember 2020, dass Beschäftigte grundsätzlich auch eine angeordnete Maskenpflicht „aus Gründen des Infektionsschutzes” hinnehmen müssen (Az.: 4 Ga 18/20; JurAgentur-Meldung vom 4. Januar 2021). Hier habe der Kläger zwar ein ärztliches Attest vorgelegt, welches ihn von der Maskenpflicht befreit. An der Richtigkeit gebe es aber Zweifel, da gar keine Gründe genannt werden, warum der Kläger keine Maske tragen könne, so das Gericht.

LAG Köln: Bei ärztlichem Masken-Attest gilt Arbeitnehmer als krank

Auch das LAG wies die Klage des Verwaltungsmitarbeiters ab. Die Anordnung einer Maskenpflicht sei vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Nach der Corona-Verordnung des Landes und ebenso nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sei die Stadt sogar verpflichtet gewesen, die Maskenpflicht anzuordnen. Dies diene dem Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher.

Im konkreten Fall verneinte das LAG auch einen Anspruch auf Homeoffice. Jedenfalls einen Teil seiner Aufgaben könne der Verwaltungsangestellte nur im Rathaus erledigen. Könne er laut Attest keine Maske tragen, sei er „arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen”, so das LAG Köln in seinem Urteil vom 12. April 2021. mwo/fle

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