Hartz IV: Jobcenter müssen iPads für Schüler zahlen

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Urteile: Jobcenter müssen Tablet für Schülerin zahlen

In den Klassenzimmer hat die Digitalisierung Einzug gehalten. Immer mehr Schüler verwenden während des Unterrichts ein Tabelet. Die Anschaffungskosten müssen die Eltern übernehmen. Für Eltern, die auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) angewiesen sind, sind die Kosten nicht realisierbar, da solche Geräte meist mehrere hundert Euro kosten. Stellten die Eltern für ihre Kinder einen Antrag bei Jobcenter, lehnten die Behörden regelmäßig die Anträge ab und verwiesen auf das Bildungs-und Teilhabepaket des Bundes. Aber auch hier wurden die Tabletkosten nicht übernommen. Ein Urteil des Sozialgerichts in Hannover gab jedoch einer Klage statt (Sozialgericht Hannover Az.:S 68 AS 344/18 ER.)

Das Jobcenter muss einer Schülerin an der Oberschule Hannover ein Tabelet bezahlen. Die Eltern sind auf Hartz IV angewiesen und können sich daher die Anschaffung nicht leisten. Das Urteil könnte zum Präzedenzfall werden und damit bundesweit richtungsweisend. Denn die Richter betonten, dass die Schülerin das Tablet für den Unterricht benötigt.

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Unterstützt wurde das Begehren der Schülerin durch die Schule und deren Rektor und Lehrer, die ebenfalls vor dem Sozialgericht Hannover aussagten. „Das ist ein wichtiges Urteil und schafft endlich Klarheit“, sagte der Rektor gegenüber der Hannoverischen Allgemeinen Zeitung (HAZ). Die Eltern der 13-Jährigen Schülerin hatten vor dem Sozialgericht geklagt, nachdem das Jobcenter die Anschaffungskosten ablehnte. In einem Eilverfahren hatte das Sozialgericht zunächst zu entscheiden, ob das Jobcenter die Anschaffungskosten übernehmen muss – die Entscheidung galt allerdings nur für diesen konkreten Fall. Im anschließendem Verfahren wurde das Jobcenter dazu verpflichtet, in Darlehen für das rund 370 Euro teure iPad zu gewähren.

Die Tochter der klagenden Eltern besucht die 7 Klasse einer Oberschule. Seit diesem Schuljahr lernen die Kinder verstärkt an Tablets. Diese ersetzen einerseits die Bücher und andererseits wird ein Umgang mit digitalen Medien gelernt. Die Schüler lernen am eigenem Gerät, dass durch die Eltern gekauft werden muss.

Schüler müssen im Unterricht mit einem iPad arbeiten

Ab Beginn des zweiten Schulhalbjahres wird in der Klasse im Unterricht mit iPads gearbeitet. Sie sollen auch für Hausaufgaben genutzt werden. Die Schule stellt diese Geräte nicht zur Verfügung und sie müssen von den Schülern selbst angeschafft werden. Es ist lediglich möglich bei der Firma P. einen Ratenkauf durchzuführen. Im Rahmen des Ratenkaufs ist es möglich, den Erwerb des Tablets mit 12 Monatsraten zu 30,80 €, 24 Monatsraten zu 15,40 € oder 36 Monatsraten zu 10,90 € zu finanzieren. In der Klasse sollen einheitliche Geräte verwendet werden.

Bislang waren Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) nur Zuschüsse für Klassenfahrten und Schulbücher vorgesehen. Von iPads war bislang keine Rede und auch die Kosten wurden hierfür nie übernommen. Diese Frage wurde nunmehr vor dem Sozialgericht geklärt.

Auch rückwirkend Anspruch auf Tablet geltend machen

Auch rückwirkend kann ein Anspruch geltend gemacht werden. So hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Jobcenter bei technischen Geräte die “einen unabweisbaren, laufenden, nicht einmaligen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II” darstellen, bezahlt werden müssen. Der Antrag muss demnach nach §37 Abs. 1 2 SGB II gestellt werden. Die Kosten können rückwirkend bis zum Januar des Vorjahres geltend gemacht werden.