Zahlt ein Arbeitgeber einem Hartz-IV-Aufstocker fรผr betriebliche Fahrten mit dem privaten Pkw einen Fahrtkostenzuschuss in Hรถhe von 30 Cent, darf das Jobcenter in der Regel einen Teil davon mindernd als Einkommen anrechnen. Der Arbeitslosengeld-II-Bezieher kann lediglich zehn Cent pro Kilometer absetzen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 41/20 R). Nur wenn hรถhere Aufwendungen nachweisbar anfallen, sei auch ein hรถherer Absetzbetrag mรถglich.
Betriebliche Aufgaben mit dem eigenen Auto verrichtet
Im Streitfall ging es um einen Mitarbeiter des Arbeiter-Samariter-Bundes, der im Fahrdienst arbeitete. Dabei erledigte der Hartz-IV-Aufstocker betriebliche Aufgaben mit seinem privaten Pkw. Der Arbeitgeber zahlte ihm hierfรผr einen Fahrtkostenzuschuss in Hรถhe von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer.
Das Jobcenter hielt bei dem Fahrtkostenzuschuss die Hand auf und erklรคrte, dass der Fahrtkostenzuschuss als Einkommen gelte, welches mindernd auf das Arbeitslosengeld II zu berรผcksichtigen sei. So hatte der Arbeitgeber dem Klรคger insgesamt 498 Euro erstattet.
Das Sรคchsische Landessozialgericht (LSG) urteilte, dass der Fahrtkostenzuschuss zwar grundsรคtzlich als Einkommen zu werten sei. Allerdings mรผsse dennoch dem Klรคger der Zuschuss verbleiben. Denn der Arbeitgeber habe ja auch eine Gegenleistung erhalten, indem der Klรคger betriebliche Wege mit seinem Pkw bewรคltigte. Die Kosten pro gefahrenen Kilometer wรผrden schรคtzungsweise 31 Cent betragen und seien damit hรถher als der Erstattungsbetrag des Arbeitgebers. Das Jobcenter dรผrfe daher den Zuschuss nicht mindernd auf das Arbeitslosengeld II anrechnen.
BSG: Zehn Cent pro Kilometer kรถnnen aber regelmรครig abgesetzt werden
Dem folgte das BSG nur teilweise und verwies das Verfahren an das LSG zurรผck. Richtig sei, dass es sich bei dem Fahrtkostenzuschuss um zu berรผcksichtigendes Einkommen handele. Es lรคgen damit โbereite Mittel” vor, รผber die der Klรคger frei verfรผgen kรถnne.
Allerdings kรถnne der Klรคger erst einmal nur einen Absetzbetrag von zehn Cent pro gefahrenen Kilometer verlangen. Die Kasseler Richter orientierten sich dabei an die Arbeitslosengeld-II-Verordnung, die fรผr selbststรคndige Hartz-IV-Aufstocker auf ihrem Arbeitsweg ebenfalls zehn Cent pro Kilometer als Absetzbetrag vorsehen.
Es liege aus Grรผnden der Verwaltungsvereinfachung nahe, dies auch fรผr Fahrtkostenzuschรผsse zu gewรคhren, die fรผr betriebliche Wege gezahlt werden, so das BSG. Ein darรผber hinausgehender Absetzbetrag sei aber mรถglich. Dafรผr mรผssten die konkreten Aufwendungen tatsรคchlich belegt werden.
Zurรผck an das Landessozialgericht verwiesen
Ob der Klรคger dies beanspruchen kann und welche Pkw-Kosten tatsรคchlich in welcher Hรถhe in den Absetzbetrag einflieรen sollen, soll nun das LSG neu feststellen. fle/mwo