Hartz IV: Erbe wird als Einkommen angerechnet

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Eine Erbschaft wird als Einkommen und nicht als Vermögen bei Hartz IV angerechnet

27.01.2012

Das Bundessozialgericht urteilte am Mittwoch, dass von Hartz IV-Bezieher während ihres Arbeitslosengeld II-Leistungsbezug angetretenes Erbe zum „Einkommen“ gerechnet wird. Das Jobcenter darf demnach die Leistungen zur Grundsicherung entsprechend kürzen oder streichen. Das bedeutet, dass zunächst die Erbschaft nicht als geschütztes Vermögen sondern als Einkommen angerechnet wird.

Nach Erbe Hartz-IV-Leistungen nur als Darlehen gewährt
Im konkreten Fall (Az.: B 14 AS 101/11 R) hatte eine Hartz IV-Betroffene vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel geklagt, weil Geld, das aus dem Verkauf ihrer geerbten Eigentumswohnung stammte, nicht als „Vermögen“ vom Jobcenter anerkannt wurde.

Die Mutter von drei Kindern aus dem Raum Bielefeld nahm seit September 2005 Hartz IV-Leistungen in Anspruch. Als sie am 21. Juni 2007 eine Eigentumswohnung zusammen mit zwei weiteren Personen erbte, gewährte das Jobcenter das Arbeitslosengeld II (ALG II) nur als Darlehen, da die Eigentumswohnung verkauft werden sollte.

2008 wurde die Wohnung tatsächlich veräußert und die Harzt IV-Empfängerin erhielt im April desselben Jahres ihren Anteil in Höhe von 23.550 Euro. Daraufhin zahlte sie das Darlehen des Jobcenters zurück. Den Restbetrag des Erbes wollte sie bei der Behörde als Vermögen anerkennen lassen. Nach Auffassung der Frau habe sie schließlich ein „Vermögen“ geerbt, dass das Jobcenter nicht als „Einkommen“ deklarieren dürfe.

Das Jobcenter erkannte das Geld aus dem Verkauf der geerbten Eigentumswohnung dennoch nicht als „Vermögen“ sondern als „Einkommen“ an, was eine Kürzung der Hartz IV-Leistungen der Mutter zur Folge hatte. Die Frau klagte. Das BSG entschied jedoch zu Gunsten des Jobcenters und bestätigte damit die bisherige Rechtssprechung.

Es kommt auf den Zeitpunkt des Erbantritts an
Grundsätzlich steht Hartz IV-Empfängern ein Vermögensfreibetrag zu. Für die Altersvorsorge kann beispielsweise ein dafür zweckgebundenes Vermögen in Höhe von bis zu 750 Euro pro Lebensjahr behalten werden. Darüber hinaus gibt es ein Schonvermögen für nicht zweckgebundene Ersparnisse von 150 Euro pro Lebensjahr. Des Weiteren gilt ein vom Geburtsjahr abhängiger Freibetrag von 3.100 bis 10.050 Euro. Nur wenn das Vermögen den Freibetrag übersteigt, werden die Hartz IV-Leistungen entsprechend gekürzt.

Im vorliegenden Fall lehnte das Jobcenter die Anerkennung des Erbes als „Vermögen“ ab, da das Erbe während des ALG II-Bezugs angetreten wurde. Der Zeitpunkt des Erbantritts sei entscheidend. Es handele sich immer dann um „Einkommen“, wenn der Erbfall während des Bezugs von Harzt IV auftrete. Würde ein Erbe vor dem Leistungsbezug angetreten, gelte es dagegen als „Vermögen“.

Obwohl die Klägerin dies als Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum ansah, entschied das BSG für das Jobcenter und bestätigte deren Auffassung. Einen Verstoß gegen das Grundrecht konnte das Gericht hingegen nicht erkennen. (ag)