Hartz IV: Keine Übernahme für Ratenzahlungen eines abzuzahlenden Hauses, wenn eine Vermögensbildung vorliegt
17.02.2012
Das Bundessozialgericht in Kassel hat aktuell geurteilt, dass Jobcenter die Tilgungsraten für ein von Hartz IV-Beziehern erworbenes Haus nicht zahlen müssen, wenn die Existenz nicht akut bedroht ist und der Hauskauf zur Vermögensbildung diente.
Im vorliegenden Fall hatte eine Familie mit acht Kindern ein Haus mit einer Wohnfläche von 130 Quadratmetern plus 750 Quadratmetern Grundstücksfläche im Jahre 2003 zu einem fünfstelligen Betrag erworben. Zunächst wurde das Grundstück und die Immobilie in größeren Raten von mehreren Tausend Euro abgezahlt. Im Anschluss wurde eine Zahlung von 500 Euro monatlich in insgesamt 50 Raten vereinbart. Die Kläger beantragten bei der Stadt Minden die Übernahme der Tilgungsraten in Höhe von 500 Euro monatlich, nachdem sie zunächst die größeren Beträge selbst beglichen. Zur Begründung gaben sie an, dass sie ansonsten die Tilgungsraten nicht bezahlen können und eine Obdachlosigkeit droht. Die Stadt lehnte jedoch die Übernahme der Kosten ab und begründete die Ablehnung damit, dass der Verkäufer sich bereit erklärte die Raten weiter zu strecken und somit geringere Ratenzahlungen zu erwarten seien. Zudem bestünde keine „konkrete Gefährdung des Wohneigentums“. Als die Stadt sich weigerte, zogen die Antragsteller vor Gericht und klagten sich bis zum Bundessozialgericht durch.
Das Sozialgericht Detmold sowie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnten die Klage ab. Gleichzeitig aber ließ das Landessozialgericht eine Revision beim Bundessozialgericht zu. Die obersten Bundesrichter des 4. Senates sahen jedoch ebenfalls keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch das Jobcenter. Die Tilgung werde nur in wenigen Ausnahmefällen im Kontext der Unterkunftskosten für Arbeitslosengeld II Bezieher übernommen, wie es hieß. Das sei nur dann der Fall, wenn es sich auf die „aktuelle Existenzsicherung beschränke“ und nicht zur „Bildung von Vermögen“ diene. So würden Zahlungen übernommen, wenn z.B. das Haus fast abgezahlt ist und die Betroffenen aufgrund von hohen Schulden sonst Obdachlos würden. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Hauskauf zur Vermögensbildung diene, da der Kauf getätigt wurde, als bereits eine Hilfebedürftigkeit vorlag. So habe der „Aspekt des Aufbaus von Vermögen beim Hauskauf eindeutig im Vordergrund gestanden. Das Jobcenter ist somit nicht zur Zahlung der Raten verpflichtet. Aktenzeichen: BSG, AZ B 4 AS 14/11. (sb)
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