Unzählige hartz IV-Bescheide sind fehlerhaft und rechtswidrig. Sie sollten stets genaustens geprüft werden. Wer einen Widerspruch einreichen möchte, muss jedoch bestimmte Mindestanforderungen einhalten. Eine einfache E-Mail reicht dazu beispielsweise nicht. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen geurteilt (Az.: L 11 AS 632/20).
Hartz IV-Widerspruch muss „schriftlich oder zur Niederschrift“ erfolgen
Zwei von Hartz IV Betroffene hatten gegen einen Bescheid des Jobcenters einen Widerspruch per E-Mail eingereicht, welchen das Jobcenter als nicht formgerecht ablehnte und eine entsprechende Nachreichung empfahl. Die Betroffenen beriefen sich auf den Hinweis der Rechtsfolgenbelehrung, dass ein Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ vorgelegt werden könne und E-Mails hierbei eingeschlossen seien, da sie zur normalen täglichen Kommunikation gehören.
Lesen Sie auch:
– Hartz IV-Rechtsfolgenbelehrung muss Möglichkeit der Nachmeldung am selben Tag nicht erwähnen
– Hartz IV: Jobcenter muss bei Umzug in zu teure Wohnung Notlage berücksichtigen
– Zu hohe Erwerbsminderungsrente steigt bei Verschlechterung nicht
Hartz IV-Widerspruch muss formale Mindestanforderungen erfüllen
Das Landessozialgericht schloss sich der Einschätzung des Jobcenters an. In seinem Urteil verweist es darauf, dass eine eindeutige Identifizierung des Absenders gewährleistet sein muss, damit der Widerspruch statthaft sei. Aus dem § 36a Absatz 2 Sätze 1–3 SGB I folge, dass ein formgerechter Widerspruch per E-Mail nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, beispielsweise über eine De-Mail erfolgen könne.
„Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig“, heißt es im entsprechenden Paragraphen. Da das Jobcenter auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen habe, hätte sich womöglich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr verlängert, so die Richter, doch auch in diesem Zeitraum hätten die Betroffenen keinen formgerechten Widerspruch nachgereicht.
Bild: VRD / AdobeStock
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors