Hartz IV-Rechtsfolgenbelehrung muss Möglichkeit der Nachmeldung am selben Tag nicht erwähnen

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Bei einem Meldeversäumnis, also dem unangekündigten Fernbleiben von einem Meldetermin beim Jobcenter ohne triftigen Grund, führt zu einer Sperrzeit beim Leistungsanspruch von Hartz IV, Arbeitslosenbeihilfe und Teilarbeitslosengeld für eine Woche. Wer seinen Termin verpasst, aber noch am selben Tag beim Jobcenter vorspricht, entgeht dieser Sperrzeit. Doch das steht in der Regel nicht in den Rechtsfolgenbelehrungen. Muss es auch nicht, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Hartz IV: Klage gegen Sperrzeit durch Meldeversäumnisse

Ein Betroffener von Hartz IV erschien wiederholt nicht zu Meldeterminen beim Jobcenter, welches daraufhin Sperrzeiten für den Leistungsbezug verhängte. Dagegen reichte der Betroffene Widerspruch und schließlich Klage ein, da er aufgrund einer Risikoschwangerschaft seiner Frau die Kinderbetreuung habe übernehmen müssen und die Rechtsfolgenbelehrung der Bescheide zu den Meldeterminen keine Hinweise auf Pflichtverletzungen und Sanktionen enthalte.

Die Klage vor dem Sozialgericht Aachen war erfolgreich. Das Jobcenter musste die Sperrzeiten aufheben und die gesperrten Leistungen auszahlen. Dies begründete das Gericht mit dem Umstand, dass ein nachweisbarer wichtiger Grund für das Fernbleiben von den Meldeterminen vorgelegen habe. Außerdem könnten Sperrzeiten ohne entsprechenden Hinweis in den Rechtsfolgenbelehrungen ohnehin nicht verhängt werden.

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Hartz IV: Rechtsfolgenbelehrung muss Möglichkeit der Nachmeldung am selben Tag nicht enthalten

Gegen das Urteil des Sozialgerichts ging das Jobcenter in Berufung. Entgegen der Lesart des Gerichts beziehe sich die Rechtsfolgenbelehrung nicht nur auf die unmittelbaren Folgen des Fernbleibens, sondern auch auf unterlassene Nachholung des Meldetermins.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat daraufhin das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben. Der Betroffene hätte umgehend Nachweise für die wichtigen Gründe, die zu seinem Fernbleiben führten, vorlegen müssen. Anderfalls führe das Fernbleiben von einem Meldetermin zu einer Sperrzeit, sonfern der Betroffene nicht am selben Tag noch beim Jobcenter vorspricht – oder, sofern eine Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung vorliegt, nicht nach Ende dieser umgehend beim Jobcenter vorspricht.

Dass die Rechtsfolgenbelehrung hierauf keinen Hinweis enthalte, sei irrelevant, da zum Zeitpunkt der Einladung nicht feststehe, ob und bis zu welcher Uhrzeit der Zweck der Einladung bei einer verspäteten Meldung am sleben Tag noch erreicht werden könne. Die Rechtsfolgenbelehrung sei daher rechtmäßig vollständig. (Az.: L 9 AL 34/19)

Bild: Janina Dierks / StockAdobe

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