Aufwandsentschädigung für Ehrenamt: Das müssen Hartz IV Beziehende beachten
Hartz IV Bezieher sind nicht selten in Vereinen, Hilfsorganisationen oder der Freiwilligen Feuerwehr tätig. Dafür gibt es sogenannte Aufwandsentschädigungen. Das sorgt aber immer wieder Ärger mit dem Jobcenter. Wir zeigen, auf welche Rechte Leistungsberechtigte pochen können und wie Zwist umgegangen werden kann.
Ehrenamt und Hartz IV schließen sich nicht aus
Im SGB III ist in §138 in Abs. 2 geregelt, dass der Bezug von ALG II und das gleichzeitige Ausüben einer ehrenamtlichen Tätigkeit möglich ist. Einzige Bedingung: der Leistungsbezieher muss, dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zu Verfügung stehen. Kommt es also zu einem Jobangebot, darf das Ehrenamt der Ausübung der Tätigkeit nicht im Wege steht. Freibeträge bei ehrenamtlichen Tätigkeiten werden bis zu 200 € gewährt. Jeder Geldzufluss muss dem Jobcenter gemeldet werden.
Sind Aufwandsentschädigungen zweckgebunden?
Diese Frage wurde gerichtlich geklärt. Ein Leistungsbezieher erhielt für seine ehrenamtliche Tätigkeit über mehrere Monate eine einmalige Aufwandsentschädigung von 323 €. Sein zuständiges Jobcenter sah die Zahlung als Einkommen an und kürzte daraufhin seine ALG II Leistungen. Der Leistungsbezieher klagte dagegen. Er argumentierte: die staatliche Aufwandsentschädigung ist dazu gedacht das Ehrenamt zu fördern, somit liegt eine Zweckgebundenheit des Geldes vor und ist somit nicht auf den ALG II Regelsatz anrechenbar. Mindestens seien ihm aber die Freibeträge zu gewähren. Außerdem ist das Geld als Zahlung für das ganze Jahr zu sehen und nicht nur für den Monat des Zuflusses.
Gericht folgt nicht der Argumentation des Klägers
Der Richter erkannte keine Zweckgebundenheit der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten. Auch der Freibetrag ist nur für den Monat des Geldzuflusses zu gewähren. Der Kläger bekam in diesem Verfahren dennoch Recht. Das Jobcenter hatte bei der Erstellung des Bescheides Fehler gemacht.