Hartz IV-Bezieher müssen beweisen, mit wie vielen Personen sie sich eine Wohnung teilen

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Für die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) prüft das Jobcenter, ob die Mietkosten „angemessen“ sind. Dafür vergleicht es die Größen und Preise ähnlicher Wohnungen in einem bestimmten Umkreis. Hinsichtlich der Größe ist daher relevant, wie viele Menschen in der Wohnung leben. Die Beweislast hierüber liegt bei den Betroffenen.

Mutter setzte sich als Untermieterin angeblich ins Ausland ab

Im Falle zweier Leistungsbezieher, die in einer Bedarfsgemeinschaft in einer Wohnung leben, forderte das Jobcenter die Kostensenkung und übernahm in der Folge ein Drittel der Mietkosten nicht.

Die Betroffenen beriefen sich jedoch darauf, dass ein Teil der Wohnung für eine betriebliche Selbstständigkeit genutzt werde und dass außerdem eine der Mütter, die als Untermieterin in der Wohnung gemeldet sei, diese jedoch nicht bewohne. Daher könnten die Mietkosten nicht nach Kopfteilprinzip durch drei Mieter geteilt werden und es bestehe ein höherer Bedarf für Unterkunftskosten.

Die Betroffenen gaben an, dass sich die Mutter im Januar 2019 ins nicht europäische Ausland abgesetzt habe und und kein Kontakt bestünde, es also ungewiss sei, ob und wann sie tatsächlich wieder mit ihnen in der Wohnung wohnen würde.

Den Untermietvertrag ab Februar 2019 führten sie als Beweismittel an. Und legten eine eidesstattliche Erklärung über den unbekannten Aufenthaltsort der Mutter ab.

Anspruchsteller unterliegen der objektiven Beweislast

Das Sozialgericht wies einen Eilantrag gegen den Abzug der KdU ab. Es erscheine ihm unrealistisch, dass eine Vorsorgevollmacht bestehe und gleichzeitig unbekannt sei, wo sich die Mutter aufhalte. Außerdem seien Kontoabhebungen nur am Wohnort und nicht aus dem Ausland und auch keine Abhebungen für die Miete erfolgt.

Das Landessozialgericht Bayern befasste sich schließlich mit dem Fall. Es verwies darauf, dass das Kopfteilprinzip auch im vorliegenden Falle anzuwenden sei, da die Mutter nicht nur zur Untermiete wohne, sondern per Ummeldung auf Grundlage der Wohnungsgeberbestätigung ihren Wohnsitz in die Wohnung der Betroffenen verlegt habe.

Es wäre demnach nötig gewesen, zu beweisen, dass sie aus der Wohnung der Betroffenen wieder ausgezogen sei, um einen höheren Anspruch geltend zu machen. Denn auch ein längeres Fernbleiben vom Wohnsitz, zum Beispiel durch einen Auslandsaufenthalt, sei ohne Aufgabe des Wohnsitzes möglich, sofern die Abwesenheit zeitlich begrenzt bleibe und eine Rückkehrmöglichkeit in die Wohnung jederzeit gegeben sei.

Sozialgericht zweifelt an Hilfebedürftigkeit der Betroffenen

Die Erklärung an Eides Statt müsse das Gericht nicht berücksichtigen, da sich im Zuge des Verfahrens herausgestellt habe, dass die Angaben nicht wahrheitsgemäß seien.

Die Betroffenen unterlägen jedoch ebenso wie jeder, der einen Anspruch geltend machen möchte, der objektiven Beweislast über die tatsächliche Richtigkeit ihrer Angaben. Einen Hausbesuch hatten die Betroffenen jedoch verweigert.

Anders als das Sozialgericht sieht das Landessozialgericht die Mutter nicht als Teil der Bedarfsgemeinschaft an und schreibt daher einen Vergleich der angemessenen Mietkosten anhand eines Zwei-Personen-Haushaltes vor.

Letztlich sei sogar fraglich, ob die Betroffenen überhaupt hilfebedürftig seien, da sie die Kosten der Wohnung offenbar trotz Kürzungen und ohne die Untermiete der Mutter bestreiten konnten (Az.: L7 AS 700/20 B ER). Bild: Stockfotos-MG / AdobeStock

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