Eine rückwirkende Arbeitslosmeldung für den Fall, das die Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit nicht dienstbereit ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Sozialgericht Nordhausen hat nun geurteilt, dass dies eine notwendige Möglichkeit für Betroffene sein müsse.
Jobcenter lehnt Arbeitslosmeldung ab
Im Falle eines Betroffenen, der nach Kündigung durch den Arbeitgeber arbeitsunfähig gemeldet war, erteilte die Agentur für Arbeit den ALG I-Bescheid nur vorläufig, da eine Bescheinigung über Krankengeld fehle. Tatsächlich hatte sich der Betroffene bereits zwei Mal während seiner Arbeitsunfähigkeit gemeldet, war aber mit dem Verweis abgewiesen worden, dass eine Arbeitslosmeldung am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit empfohlen werde, sofern die Agentur am ersten tag der Arbeitslosigkeit nicht dienstbereit sei.
An einem Freitag wurde die Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen durch seinen Arzt nicht fortgeschrieben, sodass er sich am Montag bei arbeitslos meldete, voraufhin die vorläufige Bewilligung erging. Hiergegen erhob der Betroffene Widerspruch. Er sei seit Samstag arbeitsfähig geschrieben, am Tag der genesung sei die Agentur also geschlossen gewesen, und habe sich am Montag umgehend arbeitslos gemeldet. Die Agentur wies dies zurück. Ihrer Ansicht nach beziehe sich die regelung des § 141 Abs. 1 SGB III im Sinne des Abs. 3 ausschließlich auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und nicht auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit.
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Sinngemäße Anwendung wegen Regelungslücke notwendig
Aus Sicht des Sozialgerichts Nordhausen war der Betroffene Arbeitslos im Sinne des Gesetzes und der Umstand, dass er sich erst am Montag arbeitslos gemeldet habe, für seinen Anspruch unerheblich. Zwar seien die beiden Arbeitslosmeldungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht als solche zu werten, da dafür der konkrete Beginn der Arbeitslosigkeit feststehen müsse, seine spätere Arbeitslosmeldung gelte jedoch rückwirkend, da die zuständige Agentur für Arbeit am Samstag und Sonntag geschlossen hatte.
Das Gericht stellte fest, dass eine Anwendung des § 141 Abs. 3 SGB III nicht im Wortlaut zutreffe – so hatte bspw. das Sozialgericht Berlin gegen eine solche Lesart geurteilt. Allerdings liege mit der fehlenden Regelung für den Fall, dass auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit direkt eine Arbeitsunfähigkeit folge, sei eine planwidrige Regelungslücke vorhanden, die nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. Im Sinne der Vorläuferregelung sei daher eine sinngemäße Anwendung notwendig (Az.: S 18 AL 615/19). Bild: mpix-foto / AdobeStock
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