Hartz IV-Betroffene zu Gärtnerarbeiten und Pflege von Radwegen verdonnert

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Hartz IV Bezieher können vom Jobcenter in eine Arbeitsgelegenheitsmaßnahme zugewiesen werden, wenn eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht zustande kommt. Während einer Arbeitsgelegenheit erhalten die Betroffenen neben der Grundsicherung eine Merhaufwandsentschädigung („1-Euro-Job“).

Eine solche Arbeitsgelegenheitsmaßnahme darf jedoch nur Tätigkeiten umfassen, die dem öffentlichen Interesse dienen, wettbewerbsneutral und zusätzlich sind. Sie dürfen also nicht in absehbarer Zeit oder in gleichem Umfang durch reguläre Arbeitskräfte ausgeübt werden und damit deren Arbeitsplätze bedrohen.

Ein-Euro-Jobs auch für die Gemeinde

Eine Betroffene, die Grundsicherung nach SGB II erhielt, bekam von ihrem Jobcenter die Arbeitsgelegenheitsmaßnahme „Ordnung und Sauberkeit der Stadt“ zugewiesen. Diese umfasste „Beseitigung von Müll und Unkraut auf Wegen und Plätzen, Pflege und Säuberung von Fuß-, Rad- und Wanderwegen, Pflege von Baumscheiben und anderen Bewuchsflächen durch jäten, hacken; Pflege von Grünanlagen durch Rasenmähen und kleinflächige Rasenreparaturen; kleine Reparaturen an Geh- und Radwegen durch Beseitigung von Löchern und Stolperstellen; Kleinreparatur und Farbgebung von Bänken, Papierkörben, Geländern.“

 

Nach Ansicht der Betroffenen und ihres Anwalts sind das Aufgaben, die zu den orginären Pflichten der Gemeinde gehören, beispielsweise für die Sicherheit auf Geh- und Radwegen zu sorgen, und somit keine zusätzlichen Tätigkeiten, sadass reguläre Beschäftigungsverhältnisse gefährdet würden. Nach einem abgelehnten Widerspruch reichten sie daher Klage ein und forderten außerdem eine angemessene tarifliche Entlohnung.

Sozialgericht sieht keine Problem mit Arbeitsgelegeheitsmaßnahme

Das Sozialgericht Magdeburg sieht das anders (S 9 AS 2829/12). Nach seinem Urteil sei es keineswegs der Fall, dass durch die Arbeitsgelegenheitsmaßnahme keine Tätigkeiten ausgeübt würden, die nicht zusätzlich stattfinden würden. Ein Nachweis, dass derartige Reinigungsarbeiten von der Stadt im Zeitraum der Maßnahme seltener oder gar nicht ausgeübt worden seien, liege schließlich nicht vor und sei außerdem unwahrscheinlich, so die Richter. Außerdem würde es ja nicht schaden, wenn Reinigungs- und Pflegearbeiten dieser Art auch gründlicher und öfter durchgeführt werden…

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