Trotz Corona-Sonderregelung keine fortlaufende Übernahme fehlerhafter Hartz IV-Leistungen

Lesedauer < 1 Minute

Der Sozial-Schutzpakt der Bundesregierung sichert von Sozialhilfen und Hartz IV betroffenen eine vorläufige Weiterbewilligung bisheriger Leistungen ohne vorherige Bedarfsüberprüfung zu. Damit sollen die durch die Corona-Krise besonders Getroffenen einstweilen entlastet werden. Stellen die Jobcenter allerdings fest, dass die ursprüngliche Bewilligung fälschlicherweise erfolgte, können sie die Zahlung der entsprechenden Leistung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einstellen.

Sozial-Schutzpakt gegen Corona-Auswirkungen schützt nicht wider besseren Wissens

Vor kurzem hatten wir berichtet, dass das Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen festgestellt hatte, dass angemessene Mietraten auch dann zu bewilligen sind, wenn die betroffenen Mieter nach Ablauf einer im Mietvertrag vereinbarten Frist Gebrauch von einer Kaufoption für die Immobilie machen (L 11 AS 415/20 B ER).

Lesen Sie dazu: Haus kaufen mit Hartz IV: Jobcenter muss Mietraten bei Kauf übernehmen

Eigentlicher Gegenstand der Klage und des Urteils war allerdings die Weiterbewilligung bisher gezahlter Leistungen aufgrund des Sozial-Schutzpaktes. Das Jobcenter hatte nämlich festgestellt, dass die ursprüngliche Bewilligung fehlerhaft erfolgte und damit Leistungen ausgezahlt wurden, die den Betroffenen nach den gesetzlichen Regelungen eigentlich nicht zustehen.

In diesem Fall handelte es sich um Mietkaufraten, deren Zweck der Kauf eines Hauses, also die Anhäufung von Vermögen war, wodurch diese nicht als Kosten für die Unterkunft hätten bewilligt werden dürfen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen legte in seinem Urteil fest, dass die durch den Sozial-Schutzpakt zugesicherte vorläufige Weiterbewilligung bisher bewilligter Leistungen unter Annahme unveränderter Bedarfsverhältnisse jedoch nicht dazu führen dürfe, „dass ein Jobcenter Grundsicherungsleistungen sehenden Auges zu Unrecht weitergewährt“.