Hundesteuer bei Hartz IV
Urteil: Auch Hartz IV Bezieher müssen Hundesteuer zahlen.
(10.06.2010) Bezieher des Arbeitslosengeld II (Hartz IV) müssen laut eines Urteils des Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster den vollen Satz an Hundesteuer für ihren Hund bezahlen. Die Richter urteilten, dass der Grundsatz, dass das Existenzminimum nicht versteuert werden darf in Bezug auf die Hundesteuer keine Rolle spielt (Az: 14 A 3020/08 sowie Az: 14 A 3021/08). Das Oberverwaltungsgericht wies eine Klage in zweiter Instanz. Zwei Rentner hatten geklagt, da die Kommune den volle Hundesteuer verlangte. In erster Instanz beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatten die beiden Kläger noch Recht bekommen, allerdings wurde eine Revision beim Oberverwaltungsgericht statt gegeben.
Laut OVG ist Hundesteuer eine Aufwandssteuer. Die Steuern für den Hund seien unvermeidbar, wie es in dem Urteil hieß. Die Kläger hatten argumentiert, dass sie sich die Hundesteuer aufgrund des geringen Einkommens nicht leisten könnten und aus diesem Grund den Hund weg geben müssten. Dieses Argument ließen die Richter jedoch nicht gelten. Das Oberverwaltungsgericht verwies jedoch darauf, dass die Kommunen im Einzelfall und als Ausnahme einen "Billigkeitserlass" erlassen könnten. Diese Entscheidung ist jedoch eine Kannleistung und wird von den Kommunen selbst beschieden.
Die Hundesteuer wird je nach Kommune oder Stadt unterschiedlich bemessen. Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben. So müssen Hundbesitzer in der einen Kommune oder Stadt über 100 Euro pro Jahr bezahlen und in der anderen Stadt nur 25 Euro. Meistens sind Steuern in der einer Stadt höher, als auf dem Land. Viele Gemeinden oder Städte erheben einen sogar sehr stark erhöhten Steuersatz für sog. "Kampfhunde". Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2000 als grundsätzlich "zulässig" beurteilt. Zahlt jemand keine Hundesteuer so ist mit erheblichen Geldstrafen und Nachzahlungen zu rechnen. (gr)
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