Bundesverfassungsgericht: Milliarden-Zahlungen verfassungsgemäß
Die Milliarden-Zahlung der Arbeitslosenversicherung für die Betreuung von Hartz-IV-Empfängern im Jahr 2005 verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Im Zuge der Hartz-IV-Reform war dies übergangsweise gerechtfertigt, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 1. August 2018, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: 1 BvR 1728/12 und 1 BvR 1256/12). Danach waren auch Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bund in 2008 rechtmäßig, weil dem ein höherer Zuschuss des Bundes gegenüberstand.
Hintergrund ist die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe, die sich bis 2004 an das Arbeitslosengeld anschloss. Zusammen mit großen Teilen der Sozialhilfe wurde die Arbeitslosenhilfe 2005 durch die üblich Hartz IV genannte Grundsicherung für Arbeitssuchende ersetzt.
Nach den damaligen Gesetzen sollte die Bundesagentur für Arbeit als Ausgleich für den Wegfall der Arbeitslosenhilfe von 2005 bis 2012 Zahlungen in den Bundeshaushalt leisten. Jährlich waren dies zwischen zwei und fünf Milliarden Euro, insgesamt über 30 Milliarden Euro. Das Geld sollte einen Teil der Kosten decken, die der Bund für die Förderung und Arbeitslosenvermittlung von Hartz-IV-Empfänger aufbringt.
Unterstützt vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BdA) klagten ein Arbeitnehmer gegen die Zahlungen der Bundesagentur in 2005 und ein Arbeitgeber gegen die in 2008. Ihre Versicherungsbeiträge würden zweckentfremdet. Ohne diese Transferzahlungen der Bundesagentur könnten die Beiträge entsprechend niedriger sein.
Am 29. Februar 2012 wies das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel beide Klagen ab (Az.: B 12 KR 5/10 R und B 12 KR 10/11 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
Mit dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 22. Mai 2018 wies nun das Bundesverfassungsgericht auch die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden ab.
Im Grundsatz bestätigten die Karlsruher Richter zwar das Argument der Kläger, dass die Sozialbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auch bei der jeweiligen Sozialkasse verbleiben müssen. Wegen der Hartz-IV-Reformen sei 2005 aber ein Ausnahmejahr gewesen. Der „grundlegende sozialrechtliche Systemwechsel” sei mit „umfassenden rechtlichen, organisatorischen und tatsächlichen Änderungen” verbunden gewesen. Es sei legitim und rechtlich zulässig gewesen, 2005 als Übergangsjahr für die entsprechenden Anpassungen zu nutzen.
Für 2008 gelte diese Rechtfertigung zwar nicht mehr. In diesem Jahr habe der Bund der Bundesagentur für Arbeit allerdings einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe von 7,58 Milliarden Euro gezahlt. In die Gegenrichtung seien nur fünf Milliarden Euro von der Bundesagentur in den Bundeshaushalt geflossen. Bei einer „rechnerisch-saldierenden Betrachtung” seien die Beitragszahler daher nicht belastet worden, befanden die Karlsruher Verfassungsrichter. mwo/fle
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