Grundsätzlich müssen Hartz IV Betroffene die Kontoauszüge vorlegen
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat heute entschieden: Grundsätzlich müssen Kontoauzüge bei den zuständigen Ämtern vorgelegt werden (BSG; B 14 AS 45/07 R). Es besteht auch kein Unterschied zwischen Erstantrag und Wiederholungsantrag. Das Vorlegen der Kontoauszüge bei der zuständigen Arge gehöre zu den Mitwirkungspflichten des ALG II Empfängers, urteilte der 14. Senat.
Es dürfen die Daten über drei Monate erhoben werden; dies sei nicht unverhältnismäßig. Der Sozialdatenschutz und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers würden nicht verletzt werden. Die Vorlage sei erforderlich für die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen. Auf der Einnahmenseite muß alles erkennbar sein, auf der Ausgabenseite muß in jedem Fall der Geldbetrag erkennbar sein, lediglich im Rahmen des § 67a SGB X dürfen bestimmte Daten geschwärzt werden (z.B. Partei- mitgliedschaft, Gewerksschaftsmitgliedschaft, Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft etc.). Ansonsten nahm das Bundessozialgericht zum informationellen Selbstbestimmungsrecht in der mündlichen Urteilsbegründung keine weitere Stellung. (19.09.2008)
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