Hartz IV Urteil: Gleitsichtbrille stellt keinen Mehrbedarf dar

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Nachdem sich ein Hatz IV-Bezieher eine Gleitsichtbrille zulegen wollte, beantragte er beim Jobcenter, die Erstattung der anfallenden Kostenโ€“ ohne Erfolg.

Kosten fรผr Brille werden nicht รผbernommen

Im August beantragte ein Hartz IV-Bezieher beim Jobcenter die Kostenรผbernahme einer Gleitsichtbrille in Hรถhe von 433,50 Euro. Die Erstattung der anfallenden Kosten lehnte das Jobcenter allerdings ab, weshalb der Leistungsbezieher Klage erhob.

Das Sozialgericht Mainz wies die Klage mit der Begrรผndung ab, dass kein Anspruch fรผr die รœbernahme der Kosten zur Anschaffung der Brille bestehe und die Kosten auch keinen Mehrbedarf nach ยง 21ย Abs.ย 6ย SGB IIย darstellen. Vielmehr sei die Art der Anschaffung aus der Regelleistung anzusparen, da der Leistungsbezieher im Vergleich zu anderen gesetzlich Versicherten sonst besser gestellt werden wรผrde, wenn man ihm den Kauf der Brille finanzieren wรผrde.

433,50 Euro mรผssen gespart werden

21ย Abs.ย 6ย SGB IIย besagt, dass ein Mehrbedarf anerkannt werde, soweit im Einzelfall ein unabweisbarere, laufender, nicht nur einmalig besonderer Bedarf bestehe. Zu bestimmen, dass in diesem Fall kein unabweisbarer Bedarf bestehe klingt nach Willkรผr.

Aufgrund einer vom Arzt festgestellten Sehschwรคche, benรถtigt der Leistungsbezieher eine Brille, um uneingeschrรคnkt sehen zu kรถnnen. Um sich die Brille kaufen zu kรถnnen, soll er sich das Geld nach Angaben des Gerichts selbst ansparen. Wer verlangt, bei dem geringen Regelsatz mehr einzusparen, als er monatlich erhรคlt, sollte selbst einmal versuchen, mit selbigem Budget einen Monat zu รผberstehen. Wie lange soll ein Leistungsbezieher nach Vorstellungen des Gerichts sparen, um รผber 400 Euro รผber zu haben und sich eine Brille leisten zu kรถnnen?