Hartz IV Urteil: Gleitsichtbrille stellt keinen Mehrbedarf dar

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Nachdem sich ein Hatz IV-Bezieher eine Gleitsichtbrille zulegen wollte, beantragte er beim Jobcenter, die Erstattung der anfallenden Kosten– ohne Erfolg.

Kosten für Brille werden nicht übernommen

Im August beantragte ein Hartz IV-Bezieher beim Jobcenter die Kostenübernahme einer Gleitsichtbrille in Höhe von 433,50 Euro. Die Erstattung der anfallenden Kosten lehnte das Jobcenter allerdings ab, weshalb der Leistungsbezieher Klage erhob.

Das Sozialgericht Mainz wies die Klage mit der Begründung ab, dass kein Anspruch für die Übernahme der Kosten zur Anschaffung der Brille bestehe und die Kosten auch keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II darstellen. Vielmehr sei die Art der Anschaffung aus der Regelleistung anzusparen, da der Leistungsbezieher im Vergleich zu anderen gesetzlich Versicherten sonst besser gestellt werden würde, wenn man ihm den Kauf der Brille finanzieren würde.

433,50 Euro müssen gespart werden

21 Abs. 6 SGB II besagt, dass ein Mehrbedarf anerkannt werde, soweit im Einzelfall ein unabweisbarere, laufender, nicht nur einmalig besonderer Bedarf bestehe. Zu bestimmen, dass in diesem Fall kein unabweisbarer Bedarf bestehe klingt nach Willkür.

Aufgrund einer vom Arzt festgestellten Sehschwäche, benötigt der Leistungsbezieher eine Brille, um uneingeschränkt sehen zu können. Um sich die Brille kaufen zu können, soll er sich das Geld nach Angaben des Gerichts selbst ansparen. Wer verlangt, bei dem geringen Regelsatz mehr einzusparen, als er monatlich erhält, sollte selbst einmal versuchen, mit selbigem Budget einen Monat zu überstehen. Wie lange soll ein Leistungsbezieher nach Vorstellungen des Gerichts sparen, um über 400 Euro über zu haben und sich eine Brille leisten zu können?